Wer am Freitag (17. Februar) am Flughafen eine Maschine erwischen will, dem steht wahrscheinlich schon der Angstschweiß auf der Stirn. Denn die Gewerkschaft Verdi hat an mehreren Airports in Deutschland zum Streik aufgerufen.
Der Aufruf richtet sich an die Flughäfen Frankfurt/Main, München, Stuttgart, Hamburg, Dortmund, Hannover und Bremen. Laut „Bild“ ist bereits sicher, dass mindestens die vier erstgenannten Airports am Freitag stillstehen. Was kann man nun als betroffener Passagier tun, wenn der gebuchte Flug nicht abhebt?
Flug fällt wegen Streik aus – was tun?
Verdi formuliert in seinem Aufruf eine deutliche Ansage: „Wegen der Streiks ist mit Auswirkungen vor allem im gesamten innerdeutschen Flugverkehr von Ausfällen bis hin zu einem teilweisen Erliegen des Luftverkehrs zu rechnen.“ Die Gewerkschaft begründet die Streiks mit dringend notwendigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, um ein Chaos wie im vergangenen Sommer künftig zu verhindern.
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Ob der Passagier dafür Verständnis zeigt, ist erst einmal zweitrangig. Für sie oder ihn ist wichtig: Fliegt mein Flieger oder nicht? Falls die Verbindung wegen des Streiks ausfällt, haben Passagiere bestimmte Ansprüche, die sie gegenüber einer Airline stellen können.
Anspruch auf Betreuungsleistungen
Einerseits kann man bei der Fluggesellschaft auf einen Ersatzflug drängen – muss dabei aber möglicherweise in Kauf nehmen, erst deutlich später zum Zielort zu gelangen, manchmal sogar erst einen Tag später. Und selbst dafür müsste die Airline erst einmal eine verfügbare Verbindung mit freien Sitzplätzen finden.
Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat zudem Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Getränke – im Verhältnis zur Wartezeit. Auch das Führen von zwei Telefonaten oder das Versenden von zwei E-Mails muss im Ernstfall ermöglicht werden. Bei einer Wartezeit von mehr als einem Tag ist die Airline sogar verpflichtet, den Passagier in einem Hotel unterzubringen und Hin- und Rückfahrt zum Flughafen zu organisieren. All das fällt unter den Begriff der „Betreuungsleistungen“. Verweigert eine Airline solche Leistungen, solltest du dich zunächst selbst um Verpflegung und Unterkunft kümmern – aber bewahre unbedingt die Rechnungen auf, um das Geld für die verweigerten Leistungen später zurückzufordern.
Ticketpreis zurückerstatten
Da ein innerbetrieblicher Streik nach EuGH-Urteil nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung gilt, darf ein Passagier auch einfach auf seinen Flug verzichten und den Ticketpreis zurückverlangen. So erklärt es etwa die Verbraucherzentrale NRW. Die Rückerstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
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Doch die Verbraucherzentrale warnt: „Sie müssen sich dann selbst um einen anderen Flug oder eine Fahrt in den Urlaub bzw. nach Hause kümmern. Ob Plätze bei anderen Airlines frei sind und was diese im Moment kosten, sollten Sie sich unbedingt vorher ansehen, bevor Sie die Erstattung des Flugpreises verlangen und damit vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten.“