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Hochwasser in NRW: Keine Reisen wegen Flut? Verbraucherzentrale erklärt, was Betroffene jetzt wissen müssen

Hochwasser in NRW: Keine Reisen wegen Flut? Verbraucherzentrale erklärt, was Betroffene jetzt wissen müssen

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Hochwasser in NRW: Die Stadt Bad Münstereifel ist ein beliebter Urlaubs- und Ausflugsort – doch liegt durch die Flut-Katastrophe in Trümmern. Foto: picture alliance/dpa

Das Hochwasser in NRW wird die betroffenen Menschen vor Ort noch lange beschäftigen. Aufräumarbeiten, finanzielle Verluste oder die Trauer um Angehörige – viele Bereich des Lebens wurden durch das Hochwasser in NRW auf dramatische Weise berührt.

Da sich die Katastrophe mitten in den Sommerferien abspielte, gibt es aber auch für Urlauber dringende Fragen zu klären. Was ist, wenn man seinen gebuchten und bezahlten Trip wegen des Hochwassers in NRW nicht antreten kann? Die Verbraucherzentrale gibt Antworten.

Hochwasser in NRW: Können Betroffene ihren Urlaub kostenlos stornieren?

Nach dem Hochwasser in NRW in der letzten Woche gibt es für die Betroffenen viel zu organisieren. Dazu gehört bei einigen Menschen auch die Planung oder Änderung ihres Urlaubs – so müssen manche Aufräumarbeiten zu Hause erledigen oder Geld sparen, weil sie alles verloren haben. Aber auch Urlauber, die Trips in die betroffenen Gebiete in NRW und Rheinland-Pfalz gebucht haben, müssen sich Gedanken machen.

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Das sind die bevölkerungsreichsten Städte in NRW:

  1. Köln: 1.083.498 Einwohner
  2. Düsseldorf: 620.523 Einwohner
  3. Dortmund: 587.696 Einwohner
  4. Essen: 582.415 Einwohner
  5. Duisburg: 495.885 Einwohner
  6. Bochum: 264.454 Einwohner
  7. Wuppertal: 355.004 Einwohner
  8. Bielefeld: 333.509 Einwohner
  9. Bonn: 330.595 Einwohner
  10. Münster: 316.403 Einwohner

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Grundsätzlich gilt leider: Hochwasser-Betroffene können ihre gebuchten Reisen (Unterkünfte und Flüge) in der Regel nicht kostenlos stornieren oder umbuchen. Das ist nur möglich, wenn eine entsprechende Regelung vorher vertraglich vereinbart wurde. Jan Philipp Stupnanek, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW, rät: „Man sollte daher zeitnah den Kontakt zur Fluggesellschaft, zum Reiseveranstalter oder zur individuell gebuchten Unterkunft suchen, um die Situation zu erklären oder gemeinsam eine Lösung zu finden.“ So gibt es die Möglichkeit für Vereinbarungen im Sinne des Betroffenen – einen rechtlichen Anspruch auf diese hat dieser aber nicht.

Hat der Urlauber eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, kommt es im Einzelfall auf die Vertragungsbedingungen an – entscheidend ist, dass die Versicherung auch Schäden durch Elementarereignisse abdeckt. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sindk, muss die Versicherung die Kosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme erstatten.

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Hochwasser in NRW: Das müssen potentielle Reisende in betroffene Gebiete wissen

Personen, die eine Pauschalreise in eine Hochwasserregion gebucht haben, können rechtlich dann zurück treten, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinflussen oder beeinträchtigen. Auch hier wird der Einzelfall betrachtet.

Wenn die persönliche Sicherheit der Reisenden, oder das Ausrufen eines Katastrophenfalls, wie es in einigen Hochwasser-Regionen geschehen ist, können eine solche Beeinträchtigung sein. Das bestätigt Reiserechtsexperte Stupnanek: „Aus unserer Sicht liegt bei einem unerwarteten Hochwasser ein solcher Fall vor. Verbraucher und Verbraucherinnen können daher im Einzelfall ihre Pauschalreise kostenlos stornieren.“

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Anders verhält es sich dagegen mit gebuchten Individualreisen. Bei denen haben Reisende das Recht auf eine kostenfreie Stornierung nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Nur, wenn eine Unterkunft wegen des Hochwasser nicht genutzt werden kann, muss sie nicht bezahlt werden.

Wenn der Urlauber ohne diese Grundlage storniert, haben Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte Summe, abzüglich ersparter Steuern und Gebühren. Im Schnitt werden bei Unterkünften in Deutschland je nach mitgebuchter Verpflegungsart 60 bis 90 Prozent des ursprüngliches Preises fällig.

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Verbraucherzentralen-Experte Jan Philipp Stupnanek hat dennoch einen Appell an potentielle Urlauber: „Unabhängig von den Rechten, die Reisenden zweifelsfrei zustehen, sollten wir jedoch auch bedenken, dass die Anbieter von Unterkünften in Hochwasserregionen teils existentiell von der Katastrophe getroffen wurden“. Das sollten die Urlauber mit im Blick haben, wenn sie über die Stornierung einer Reise in die betroffenen Hochwasser-Gebiete nachdenken. (kv)