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Frau (40) wird ungewollt schwanger und verklagt ihren Gynäkologen

Frau (40) wird ungewollt schwanger und verklagt ihren Gynäkologen

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Eine 40-Jährige warf ihren Gynäkologen vor, sie nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. (Symbolbild) Foto: Imago
  • Eine 40-jährige Frau ist ungewollt schwanger geworden
  • Vor dem Landesgericht Hamm erhobt sie Vorwürfe gegen ihren behandelnden Gynäkologen

Hamm. 

Eine 40 Jahre alte Frau wird ungewollt schwanger. Vor dem Oberlandesgericht Hamm hat sie nun Vorwürfe gegenüber einem Gynäkologen erhoben. Das Gericht schmetterte die Klage der Mutter ab.

Die Klägerin aus dem Kreis Minden-Lübbecke ist Mutter dreier vor dem Jahr 2000 geborener Kinder. Von einem ortsansässigen Gynäkologen verlangt sie nun Schadensersatz aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft. Nach dieser brachte die Klägerin im Alter von 45 Jahren Ende des Jahres 2012 einen weiteren Sohn zur Welt.

Patientin wirft Gynäkologen Behandlungsfehler vor

Nachdem die Klägerin über zehn Jahre die Antibabypille eingenommen hatte, ließ sie im Frühjahr 2012 ihren Anti-Müller-Hormon-Wert (AMH-Wert)bestimmen. Dieser Wert gilt als Fruchtbarkeitsmarker einer Frau – er sagt aus, wie viele Eizellen sie produziert.

Einige Wochen nach dem Gespräch über den Test erfuhr die Klägerin, dass ihr AMH-Wert unter 0,1 liege und entschloss sich dazu, die Antibabypille abzusetzen. Eine andere Art der Empfängnisverhütung unterließ sie und wurde in der Folgezeit – ungewollt – schwanger.

Sie warf dem Gynäkologen einen Behandlungsfehler vor und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro und Ersatz von Unterhaltsschäden bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg. Es konnte keine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch die beklagten Gynäkologen feststellt werden.

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Gericht entscheidet: Erstes Aufklärungsgespräch muss ausreichen

Die Klägerin sei bei dem ersten Gespräch über den AMH-Test von dem Gynäkologen auch auf die Unsicherheit des Tests und die Notwendigkeit weiterer Verhütung hingewiesen worden. Dass von einer Mitarbeiterin fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, dass sie bei dem festgestellten Wert nicht mehr verhüten müsse, sei nicht bewiesen.

Die beklagten Gynäkologen seien auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin von sich aus erneut nach dem Erhalt des AMH-Wertes über dessen geringen Aussagewert und das Erfordernis weiterer Verhütung aufzuklären. Ihre Aufklärung in dem ersten Gespräch sei ausreichend gewesen.

In dieser Situation sei von einem behandelnden Gynäkologen kein weiteres eigenständiges Nachfragen bei einer Patientin zu verlangen. Stattdessen hätte die Patientin auf den Arzt zukomme müssen, um gegebenfalls weitere Fragen zu klären. (mb)