Die Deutsche Rentenversicherung kann Rentenbeträge zurückfordern. Das geht, wenn diese zu hoch oder fälschlicher Weise ausgezahlt wurden. Doch auch dann gibt es eine zeitliche Frist für die Rückforderung. Wenn die Ausstellung des Rentenbetrags mehr als 10 Jahre zurückliegt, kann der Empfänger der Rente diese auch behalten, wenn sie unrechtmäßig hoch ist.
Entschieden wurde dies vom Bundesozialgericht. Dieses hatte einer Frau Recht gegeben, von der die Deutsche Rentenversicherung die Rente ihres Verstorbenen Mannes zurückforderte. 28.000 Euro hätte die Frau an die Versicherung zurückzahlen müssen.
Der Mann erhielt über Jahre 2 Renten
Ihr verstorbener Mann hatte eine Altersrente erhalten und auch eine Unfallrente, aufgrund eines Unfalls, den er an seinem Arbeitsplatz gehabt hatte. Den Bezug der Unfallrente aus der gesetzlichen Krankenversicherung, hatte er der Rentenversicherung aber nicht gemeldet. Hätte er das getan, wäre seine Altersrente gekürzt worden, denn die Unfall- beziehungsweise Verletztenrente wird auf die gesetzliche Rente angerechnet.
Aufgeflogen war der doppelte Bezug der Rente, als die Frau des Verstorbenen 2011 Witwenrente beantragte. Ihr Mann hatte seit 1968 die Verletztenrente erhalten, ab 2000 war dann die Altersrente dazugekommen, die er bis zu seinem Tod erhielt.
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Als die Rentenversicherung davon erfuhr, hob sie den Rentenbescheid rückwirkend auf. Die Frau wehrte sich juristisch dagegen und bekam recht. Die Rentenversicherung klagte sich durch alle Instanzen bis das Bundessozialgericht, welches das erste Urteil bestätigte: Die Frau muss die Rente ihres Mannes nicht zurückzahlen.
28.000 Euro zahlte die Kasse zu viel
Das Gericht begründete die Entscheidung so, dass eine Aufhebung des Rentenbescheids rückwirkend nur bis zu zwei Jahre nach der Ausstellung möglich ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die Rentenversicherung von Umständen erfährt, die dies möglich machen. Wenn diese Zeit überschritten ist, kann die Rücknahme des Rentenbescheids nur noch für die Zukunft erfolgen.
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Anders ist dies im Fall der Rentnerin. Ihr Mann hatte, indem er der Rentenversicherung seine Unfallrentenbezug vorenthielt, grob fahrlässig gehandelt. Handelt eine Person grob fahrlässig oder unterschlägt absichtlich weitere Einkünfte, so kann die Rentenversicherung den Rentenbescheid bis zu 10 Jahre rückwirkend wieder aufheben. Im Fall der der Witwe, war diese Frist aber bereits abgelaufen.