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Bürgergeld: Jobcenter berechnen Mietobergrenzen oft falsch – darauf musst du achten!

Die Miete und die Heizungskosten werden für Bürgergeld-Empfänger vom Jobcenter übernommen. In bestimmten Konstellationen können aber Fehler auftreten.

Das Jobcenter bezahlt Bürgergeld-Empfängern die Miete und die Heizungskosten. In manchen Wohnkonstellationen können allerdings Fehler auftreten.
© IMAGO / Michael Gstettenbauer

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Eine Wohnung darf oft nicht zu groß oder zu teuer sein, wenn die Ausgaben vom Jobcenter übernommen werden sollen. Wer Bürgergeld bezieht, bekommt die Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet – allerdings in angemessener Höhe. Was angemessen ist, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich – die Höhe erfährst du bei deinem Jobcenter.

Doch in bestimmten Wohnkonstellationen berechnen Jobcenter die Mietobergrenzen oft falsch. Darauf solltest du achten.

Bürgergeld: Es kommt auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft an

Für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können, wird der Bedarf für Unterkunft und Heizung übernommen. Wie das Online-Portal „gegen-hartz.de“ berichtete, passieren vor allem in diesen Konstellationen oft Rechenfehler:

  • Geschwister leben zusammen.
  • Ein Kind ab 25 Jahren lebt noch bei den Eltern.
  • Die Oma lebt mit in der Wohnung oder.
  • Alleinerziehende mit Azubi-Kind.

Denn: In diesen Fällen können mehrere Bedarfsgemeinschaften in einer Wohnung zusammenleben. Für Empfänger von Bürgergeld wird die Mietobergrenze nach der Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören) bestimmt – und nicht nach der Zahl der Personen, die in einer Wohnung leben. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2018 (B 14 AS 14/17 R).

Die Mietobergrenze wird in jedem Fall individuell berechnet. Zwei Personen können beispielsweise als eine Bedarfsgemeinschaft gelten, das Jobcenter legt eine Mietobergrenze für zwei Personen fest. Wenn diese aber keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden, dann gilt die Mietobergrenze für beide jeweils die für eine Person. „gegen-hartz.de“ zeigt das an einem Beispiel: Die Mietobergrenze für zwei Personen in Dortmund liegt bei 630 Euro. Bilden diese allerdings keine Bedarfsgemeinschaft mehr, dann gilt zwei Mal 510 Euro, also 1.020 Euro.

Bürgergeld: Sprich dich erst mit dem Jobcenter ab!

Diese Personen zählen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, obwohl sie in ein und der selben Wohnung leben:

  1. Mitbewohner in einer WG (auch Geschwister).
  2. Unverheiratete Partner, die weniger als ein Jahr zusammen leben und kein gemeinsames Kind haben/gemeinsam erziehen.
  3. Kinder ab 25 Jahren.
  4. Kinder, die eigene Kinder haben.
  5. Kinder(0-24Jahre), die ihren eigenen Bedarf durch Einkommen decken können.

Wenn du merkst, dass das Jobcenter die Mietobergrenze nicht nach den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft berechnet, kannst du das auch mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend ändern und nachzahlen lassen.


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Die Bundesagentur für Arbeit rät auch, dass du einen Mietvertrag erst dann unterscheiben solltest, wenn du dich diesbezüglich vorher mit deinem Jobcenter abgestimmt hast. Es muss zusichern, dass es die Kosten anerkennt. In diesen Fällen kannst du dich auch von der Leistungsabteilung deines Jobcenters beraten lassen.