Seit dem 1. Oktober hat sich für Verbraucher und Arbeitnehmer bereits vieles geändert. Unter anderem sind davon Spritpreise, Krankmeldung und Lohn betroffen. Das alles und noch viel mehr ändert sich jetzt im Oktober.
Spritpreise, Inkasso, Krankmeldung, Lohn: Das ist neu im Oktober
- Ungeimpfte werden für Verdienstausfälle wegen einer angeordneten Corona-Quarantäne im Normalfall nicht mehr entschädigt. Einen bundesweit einheitlichen Starttermin gibt es nicht, aber die Bundesländer wollen diese Regelung im Laufe des Oktobers umsetzen. Im Bund-Länder-Beschluss ist der 1. November 2021 als spätester Termin vorgesehen. Schon ab 11. Oktober müssen Schnelltests, in der Regel selbst bezahlt werden. Generell gratis bleiben sie für alle, die sich nicht impfen lassen können, darunter Kinder unter 12 Jahren.
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Infos zum Oktober:
- Der Oktober ist der zehnte Monat des Jahres im gregorianischen Kalender.
- Er hat 31 Tage.
- Im Mittelalter galt der Oktober als heiliger Monat, in dem man bevorzugt heiratete.
- Auch Könige heiraten meistens im Oktober.
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- Größere Tankstellen sind vom 1. Oktober an verpflichtet, einen Kostenvergleich verschiedener Energieträger wie Benzin, Diesel, Strom, Erdgas oder Wasserstoff in Euro je 100 Kilometer an Zapfsäulen oder im Verkaufsraum auszuhängen. Die neuen Regeln sollen helfen, Verbraucher für alternative Antriebe zu sensibilisieren. Das kann Verbraucher jedoch nicht vor den steigenden Spritpreisen bewahren. (Mehr dazu, wie hoch die Spritpreise aktuell in NRW sind, liest du hier )
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- Ab 1. Oktober wird die Früherkennungsuntersuchung (Screening) auf seltene angeborene Erkrankungen bei Babys in den ersten Lebenstagen erweitert. Sie umfasst künftig auch die Sichelzellenkrankheit, bei der rote Blutkörperchen sichelförmig verkrümmt sind und nicht so gut Sauerstoff transportieren können. Neu auf Kassenkosten umfasst das Screening außerdem die spinale Muskelatrophie, bei der motorische Nervenzellen im Rückenmark absterben.
Viele Änderungen im Oktober
- Gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren haben ab 1. Oktober den Anspruch, sich einmalig auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Dieses Angebot ist neuer Bestandteil des Gesundheits-Check-ups, den man alle drei Jahre machen kann.
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- Wer einer anderen Person regelmäßig auflauert oder sie wiederholt belästigt, landet schneller vor Gericht als bisher. Zuletzt musste den Tätern „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das das Leben des Opfers „schwerwiegend“ beeinträchtigt. Ab Oktober reicht es schon aus, jemanden „wiederholt“ zu belästigen und dessen Leben damit „nicht unerheblich“ zu beeinträchtigen. Verschärft wird außerdem das Strafmaß: Konnten bisher wegen Stalkings maximal drei Jahre Gefängnis verhängt werden, sind nun auch fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich. Darüber hinaus steht ab Oktober auch das digitale „Cyberstalking“ ausdrücklich unter Strafe – etwa wenn jemand auf die Social-Media-Konten oder die Bewegungsdaten seines Opfers zugreift.
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- Die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) starten. Arztpraxen schicken sie an die Krankenkassen – der Arbeitnehmer muss das also nicht mehr selbst tun. In einer Übergangszeit von drei Monaten können die Praxen trotzdem noch auf Ausdrucke setzen, ab Januar ist die digitale Krankschreibung aber Pflicht. Einen Zettel bekommt der Patient trotzdem noch in die Hand: die Krankschreibung für seinen Arbeitgeber.
- Erleichterung für Schuldner kleiner Beträge: Inkassodienstleister müssen Betroffene schon beim ersten Kontakt in der Regel informieren, in wessen Auftrag sie handeln, um welchen Vertrag es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen könnten. Bei kleinen Forderungen bis 50 Euro sollen die Inkassokosten, die Schuldner zusätzlich zahlen müssen, nicht höher ausfallen als die Forderung selbst. Wichtige Teile des Gesetzes treten am 1. Oktober in Kraft.
- Beim „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, das Hass und Hetze im Netz bekämpfen soll, wird ein „Gegenvorstellungsverfahren“ eingeführt. Soziale Netzwerken wie Facebook müssen ihren Nutzern damit die Möglichkeit geben, sich außergerichtlich gegen die Sperrung vermeintlich illegaler Inhalte zu wehren. So können die Betroffenen etwa eine individuelle Begründung für die Löschung ihrer Beiträge verlangen. (gb mit dpa)