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Bürgergeld: Jobcenter fordert 51.000 Euro zurück! DAS ist der Grund!

Das Jobcenter forderte von einem jungen Mann 51.000 Euro zurück. Was die Gründe dafür waren und wie er darauf reagierte, erfährst du hier!

Bürgergeld
© IMAGO / IlluPics

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Ein 28-jähriger Hartz-IV-Empfänger (heute Bürgergeld) verlor seinen Ausbildungsplatz, weil er häufig unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war. Das missfiel dem Jobcenter, weswegen es die Regelleistungen des Betroffenen aufgrund des selbst verursachten Ausbildungsabbruchs sanktionierte.

Doch damit nicht genug! Das Jobcenter verlangte zusätzlich die über Jahre gewährten Hartz-IV-Leistungen zurück. Diese betrugen laut Berechnungen des Jobcenters rund 51.000 Euro.

Bürgergeld: Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen siegte er

Die Begründung der Behörde: Der Leistungsbeziehende habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens müsse er die bereits gezahlten Leistungen erstatten, so die Behörde in einem Bescheid. Er hätte, so die Behörde, mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Elektroniker sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt.

Zunächst legte der junge Mann dagegen Widerspruch ein, ohne Erfolg. Doch dann reichte er Klage ein. Sein Argument: Sein damaliges Verhalten würde nicht die Ursache seiner derzeitigen Hilfebedürftigkeit sein. Deshalb dürfe das Jobcenter die Leistungen nicht zurückfordern.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab dem Kläger Recht. Die Urteilsbegründung: Zwar sei der Abbruch der Ausbildung ein sozialwidriges Verhalten, jedoch bestünde nach mehr als 3,5 Jahren kein kausaler Zusammenhang zum Leistungsbezug. Es sei daher rein spekulativ über den beruflichen Werdegang nach Abbruch der ersten Berufsausbildung zu urteilten.

“Bei einem unkooperativen, schwer vermittelbaren Arbeitslosen fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er mit einem regulären Berufsabschluss durchgängig gearbeitet hätte”, so das Gericht.



Außerdem würde es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz des Forderns und Förderns widersprechen, wenn eine typische „Jugendsünde“ eines damals 20-jährigen zu erheblichen Ersatzansprüchen führe, die jegliche Erwerbsperspektive zerstörten.