Egal, wie sehr man seinen Job liebt, jeder braucht mal Urlaub. Wann sich Arbeitnehmer die Auszeit gönnen, ist in der Regel ihnen überlassen. Dabei kommt es jedoch immer wieder vor, dass Urlaubsansprüche über die Jahre noch offen bleiben.
Bislang verfielen die Urlaubstage nach drei Jahren automatisch. Doch jetzt hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (20. Dezember) in Erfurt ein Urteil gefällt, dass die Verjährung untersagt – allerdings nur unter einer Bedingung.
Urlaub verjährt nicht automatisch nach Frist
Mit dem neuen Urteil nimmt das Gericht vor allem die Arbeitgeber mehr in die Pflicht. Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung warnen, ist der Urlaubsanspruch nicht automatisch verjährt. Das Grundsatzurteil hat Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer in Deutschland, die über offene Urlaubsansprüche streiten, auch wenn die Ansprüche bereits Jahre zurückliegen.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers gelte auch für Arbeitnehmer, die für lange Zeit erkrankt sind. Bisher galt, dass der Urlaub im Fall einer langwierigen Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Das ist nun hinfällig. Sollten Arbeitnehmer jedoch aus einem anderen Grund keinen Urlaub nehmen, dann verjährt der Anspruch in den drei Jahren.
Urteil zwingt Arbeitgeber zum Handeln
Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht schon 2019 gefällt. Doch bisher war nicht klar, ob das auch für Jahre gilt, die schon lange zurückliegen. Mit ihren Urteilen setzten die höchsten deutschen Arbeitsrichter Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September um. Es zwingt Arbeitgeber somit in eine aktive Rolle zu schlüpfen, wenn es um die Urlaubsansprüche geht.
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Zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen hatten sich bis in die höchsten Gerichtsinstanzen Deutschlands und Europas geklagt. Es ging unter anderem um 101 offene Urlaubstage aus mehreren Jahren sowie 14 Tage Resturlaub nach langwieriger Krankheit. (mit dpa)