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Schwarzarbeiter haften nicht für Pfusch

Schwarzarbeiter haften nicht für Pfusch

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Foto: Patrick Pleul/dpa
Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, kann nicht auf Nachbesserung klagen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Geklagt hatte eine Hausbesitzerin, die Schwarzarbeiter beschäftigt hatte und sich anschließend über das angeblich schlecht verlegte Pflaster beschwerte.

Karlsruhe. 

Wer Schwarzarbeit in Auftrag gibt und mit dem Schwarzarbeiter in einem Werkvertrag verabredet, dass keine Rechnung vorgelegt und keine Umsatzsteuer gezahlt wird, geht ein volles Risiko ein. Er kann nämlich kein Geld für eine Mängelbeseitigung fordern, wenn die Arbeit schlecht war.

Die Grundsatzentscheidung (Az.: VII ZR 6/13), die der Bundesgerichtshof gefällt hat, ist von weit reichender Bedeutung. Erstmals beruft sich hier eine höchste Instanz auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aus dem Jahr 2004.

Hausbesitzerin ist unzufrieden mit Pflasterarbeiten

Der Fall spielt in der Region Kiel und ist fast klassisch: Der Schwarzarbeiter erhielt den Auftrag, 170 Quadratmeter einer Garageneinfahrt zu pflastern. Die Auffahrt sollte dem Gewicht eines Lkw stand halten. Die Hausbesitzerin stellte das Material. Man einigte sich auf einen Arbeitslohn von 1800 Euro und auch darauf, dass die ganze Sache ohne Rechnung erledigt wird. Der Staat sollte nichts mitbekommen.

Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeit fielen der Auftraggeberin die ersten Unebenheiten auf. Ein Rüttler wurde eingesetzt. Die Unebenheit blieb. Ein Sachverständiger nahm die Pflasterarbeit unter die Lupe und stellte fest: Die Sandschicht unter dem Pflaster war zu dick. Grund genug für die Auftraggeberin, vom Schwarzarbeiter 6096 Euro Ersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung durch die „fehlende Festigkeit“ zu fordern.

Doch der wollte nicht zahlen. Es kam zum Prozess vor dem Landgericht, wo der Pflasterleger zunächst unterlag. Die zweite Instanz, das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht, kippte die erste Entscheidung. So landete das Verfahren am Ende in Karlsruhe.

Hier haben sich die roten Roben eine klare Meinung gebildet. Der entscheidende Urteilstenor: Wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Verbot (der Schwarzarbeit) verstößt und der Besteller der Arbeit den Verstoß des Unternehmers (nämlich keine Rechnung auszustellen und keine Umsatzsteuer zu zahlen) kennt und bewusst zum eigenen Vorteil (durch Einsparen der Umsatzsteuer) ausnützt, hat er keinen Anspruch auf eine Mängelbeseitigung.

Die Grauzone ist groß – Wo fängt Schwarzarbeit an? 

Es ist Schwarzarbeit, wenn ein Handwerker ohne Rechnung arbeitet. Aber was ist mit dem Nachbarn, der Fliesenleger ist und abends hilft? Oder mit dem Schwager, einem Klempner? Übernehmen sie Bauarbeiten oder Reparaturen am Haus, ist das Schwarzarbeit, wenn sie dafür etwas bekommen. Denn für die Frage, wo Gefälligkeit aufhört und Schwarzarbeit anfängt, ist letztlich entscheidend: „Geht es hier um das Helfen oder um das Geld?“, erläuterte Martin Schafhausen, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

„Schwarzarbeit ist es ganz sicher und ohne Zweifel, wenn Gewerke errichtet werden“, sagte der Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main dem dpa-Themendienst. Wie etwa in dem Fall, der am Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt wurde: Hier wurde eine Hofeinfahrt gepflastert. Immer da, wo für Leistung eine Gegenleistung versprochen werde, müsse ordentlich abgerechnet und an die Steuern sowie teils auch Sozialversicherungsbeiträge gedacht werden.

Was aber ist, wenn die Gegenleistung ein Essen statt einer Bezahlung in Scheinen ist? „Ist es mal eine punktuelle Geschichte, und man zeigt sich dankbar durch ein Essen, dann ist das in aller Regel unproblematisch“, sagt Schafhausen. „Aber eben auch nur in aller Regel.“

Die Grenze zur Schwarzarbeit werde überschritten, wenn der Nachbar zum Beispiel mit größerem Aufwand das Auto repariert: „Wenn es nicht darum geht, nach der Birne zu gucken, sondern mal eben der Motor ein- und ausgebaut werden muss, und man normalerweise viele hundert Euro für den Dienst in die Werkstatt tragen muss.“

Schwarzarbeit kann schwerwiegende Folgen haben

Die Folgen solcher Schwarzarbeit können schwerwiegend sein: „Ich mache mich strafbar, das ist Steuerhinterziehung.“ Im Ernstfall müssen Steuern und Sozialabgaben nachbezahlt werden. Es drohe auch ein Bußgeld und wegen Erschleichens von Sozialhilfeleistungen eine Strafanzeige. Welche Folgen das auch haben kann, zeigt die aktuelle Rechtsprechung: „Wenn der Hof schlecht gepflastert ist, habe ich keine Gewährleistungsansprüche“, betont der Rechtsanwalt.

Niemand muss sich übrigens Sorgen um Schwarzarbeit machen, solange es um spontane Hilfe geht: „Wenn die Nachbarin dem Nachbarsbub, der die Hecke geschnitten hat, fünf Euro für ein Eis in die Hand drückt, ist das noch sicher keine Schwarzarbeit.“ (afp/dpa)