Karlsruhe.
Vergleichsportale für Zahnarztleistungen im Internet sind statthaft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klar gestellt. Preise und Leistungen von Ärzten zu vergleichenn sei generell zuzlässig, urteilten die Richter.
Preise und Leistungen von Ärzten und Zahnärzten dürfen im Internet verglichen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe billigte am Mittwoch die entsprechende Internetplattform „2te-zahnarztmeinung.de“. Die Plattform und auch die beteiligten Zahnärzte handelten im Interesse der Verbraucher. (Az: I ZR 55/08).
Auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de können Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen. An der Plattform beteiligte Zahnärzte geben daraufhin eigene Kostenschätzungen ab. Die fünf günstigsten Angebote werden dem Patienten mitgeteilt. Kommt ein Behandlungsvertrag zustande, zahlt der Zahnarzt an die Internetplattform 20 Prozent seines Honorars. Anschließend können die Patienten die Behandlung und auch mögliche Abweichungen von der Kostenschätzung bewerten.
BGH korrigiert zwei Vor-Instanzen
Zwei Zahnärzte in Bayern hielten dies für unzulässig und wettbewerbswidrig. In beiden Vorinstanzen hatten sie Erfolg, in oberster Instanz gab nun aber der BGH der Internetplattform recht. Es sei generell zulässig, dass Verbraucher und Patienten Preis- und Behandlungsangebote bei verschiedenen Zahnärzten einholen und sich danach für einen Zahnarztwechsel entscheiden. Die Internetplattform tue nichts weiter, als den Patienten ein solches Vorgehen zu erleichtern.
Auch Zahnärzte, die Angebote abgeben, handeln nicht rechtswidrig, urteilte der BGH. Vielmehr handelten sie im Interesse der Verbraucher. Mit der Zahlung eines Erfolgshonorars an 2te-zahnarztmeinung.de verstießen die Zahnärzte auch nicht gegen ihre Berufsordnung. Denn das Geld fließe nicht für die „Zuweisung“ von Patienten, sondern für den Betrieb einer Internetplattform, über die Zahnarzt und Patient eigenständig zueinander kommen könnten. (afp)