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Stoag muss Zeit für Kleiderwechsel in Werkstatt bezahlen

Oberhausener Stoag unterliegt im Kleiderwechselstreit

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Foto: WAZ FotoPool
Die Richterin befindet, dass auch das An- und Ausziehen der Dienstkleidung samt dem Duschen zur Arbeitszeit gehört.

Oberhausen. 

Vor der Arbeit die Dienstkleidung anziehen, nach der Schicht die schmutzige Arbeitskleidung ablegen und unter die Dusche gehen: Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und die Geschäftsführung der Stadtwerke Oberhausen GmbH streiten aktuell darum, ob das Wechseln der Kleidung und die anschließende Dusche für Mitarbeiter der Werkstatt zur Arbeitszeit gehören – es geht dabei um bares Geld, da Arbeitszeit bezahlt werden muss.

Gestern nun wurde vor dem Oberhausener Arbeitsgericht ein erster Fall eines Mitarbeiters der Stoag-Werkstatt entschieden, zum Nachteil des Nahverkehrsunternehmens. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil muss die Stoag an den Mitarbeiter 750,08 Euro zahlen.

Fingerzeig auch für andere Betriebe

Rainer Sauer, Verdi-Gewerkschaftssekretär im Fachbereich Verkehr, hatte schon vor dem Verhandlungstermin davon gesprochen, dass ein Urteil weit über die Grenzen der Stoag hinaus Auswirkungen haben könnte. „In vielen Betrieben gibt es Unklarheiten, ob das Anlegen der Dienstkleidung zur Arbeitszeit dazu gehört. Wir sind der Überzeugung, das tut es auf jeden Fall.“ Mit der Entscheidung des Oberhausener Arbeitsgerichts sei nun ein weiterer Fingerzeig in die Richtung erfolgt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dafür entlohnen müssen.

Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter der Stoag-Werkstatt darauf geklagt, dass die Zeit, die er für das An- und Ablegen der Dienstkleidung sowie die Dusche nach einer Schicht braucht, Arbeitszeit sei. Die vorsitzende Richterin Annegret Hennemann teilte die Auffassung des Klägers. „In verschmutzter Kleidung, die mit Öl oder Diesel verschmiert ist, wird man sich nach dem Dienst kaum ins eigene Auto setzen oder noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.“ Zumal das Tragen der Dienstkleidung von Seiten der Stoag vorgeschrieben werde.

Bis zu 25 Beschäftigte betroffen

Zwar machte die Vertreterin des Nahverkehrsunternehmens vor Gericht deutlich, dass man sehr wohl mit der Arbeitskleidung zur Arbeit und im Anschluss wieder nach Hause fahren dürfe. Dieser Argumentation folgte die Richterin jedoch nicht. „Es geht hier auch um die Zumutbarkeit für Mitarbeiter der Werkstatt.“

Fünf Minuten zu Beginn einer Schicht und 15 Minuten zu deren Ende – soviel Zeit wurde dem Werkstattmitarbeiter zugestanden für den Kleiderwechsel und die Dusche. „Es wird sich zeigen, ob die Geschäftsführung dem Urteil folgt und auch alle anderen Mitarbeiter der Werkstatt Geld erhalten“, so Michael Stemmer, Betriebsratsvorsitzender bei der Stoag. Bis zu 25 Beschäftigte sind betroffen.