Bochum.
Sie fahren sehr viel günstiger Zug, zahlen weniger fürs Kino, Theater und Museum und blechen häufig weniger bei Krankenkassen. Scheinstudenten sind nur eingeschrieben, um diese Vorteile zu nutzen, dabei besuchen sie überhaupt keine Veranstaltung an der Uni.Doch was droht einem Fake-Studenten, wenn er auffliegt? Und haben Hochschulen wirklich Interesse daran, Scheinstudenten zu entlarven?
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Hochschulen verdienen an Scheinstudenten
Rechtsanwältin Magdalena Schäfer, Spezialistin für Hochschulrecht, bezweifelt, dass Hochschulen ein Interesse daran haben, Scheinstudenten zu entlarven.
„Pro Anmeldung bekommen die Hochschulen Mittel vom Land zugewiesen.“
Die Rechnung ist ziemlich einfach: Umso mehr Studenten eingeschrieben seien, desto mehr Geld bekäme die Universität vom Land zugewiesen. Ob es sich hierbei um Scheinstudenten handelt oder nicht, interessiert erstmal nicht.
„Die Hochschulen halten die Füße still und handeln weit weg von der Praxis“, sagt Schäfer. Daher bleibe ein striktes Vorgehen gegen Scheinstudenten aus.
Hochschulrechtliche Konsequenzen können folgen
„Durch den Studentenstatus ergeben sich unter anderem Vorteile beim Kindergeld, bei der Krankenversicherung und im öffentlichen Nahverkehr“, weiß die Expertin.
Einem Scheinstudenten nachzuweisen, dass er nur eingeschrieben ist, um Vorteile zu nutzen, sei sehr schwer. Sollte der Hochschule der Missbrauch auffallen, können hochschulrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Schäfer ist nur ein Fall aus dem Jahr 1999 bekannt, bei dem ein Student der Fachwechsel untersagt wurde, nachdem sein Scheinstudium aufgeflogen war. Die Strafen scheinen also sehr gering zu sein.
Bei BAföG wird genauer hingeschaut
Bei der finanziellen Unterstützung durch das BAföG ist die Situation eine andere. „Wer beim BAföG versucht zu betrügen, der handelt vorsätzlich“, erklärt Schäfer.
Studenten, die BAföG beziehen, müssen häufig Leistungen nachweisen, die sie im Semester erworben haben. Sonst bleibt die staatliche Unterstützung schnell aus.
Jeweilige Behörde muss Vergehen verfolgen
Doch was passiert, wenn der Betrug bei andere Leistung wie Krankenkassenbeiträgen auffliegt?
„Beispielsweise fordert die Familienkasse zur Rückzahlung von Kindergeld auf. Dies liegt nicht in der Zuständigkeit der Universität“, erklärt Schäfer.
Unberechtigt erhaltene Leistungen müssen also von der jeweiligen Behörde eingefordert werden