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Drohende Bahnstreiks: Das sollten Reisende jetzt wissen

Drohende Bahnstreiks: Das sollten Reisende jetzt wissen

Bahnreisende brauchen aufgrund drohender Streiks bald viel Geduld. Bei Verspätungen und Zugausfällen können sie sich jedoch einen Teil der Kosten für das Ticket zurückholen.
Bahnreisende brauchen aufgrund drohender Streiks bald viel Geduld. Bei Verspätungen und Zugausfällen können sie sich jedoch einen Teil der Kosten für das Ticket zurückholen. Foto: dpa
Es wird wieder Lokführerstreiks geben. Welche Rechte Fahrgäste bei streikbedingten Zugverspätungen und Ausfällen haben, erklärt eine Expertin.

Düsseldorf. 

Dass es bei der Deutschen Bahn (DB) über kurz oder lang zu massiven Streiks kommen wird, sicher. Bahnreisenden könnten dadurch Verzögerungen und Zugausfälle bevorstehen. Können Fahrgäste sich zur Wehr setzen? Und wie kommen sie trotzdem ans Ziel?

Eine Urabstimmung unter Mitgliedern der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) entscheidet darüber, ob es zu Streiks kommt oder nicht. Das Ergebnis wird für Dienstag, 10. August, erwartet. Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr in Düsseldorf erklärt, welche Rechte Fahrgäste bei streikbedingten Beeinträchtigungen haben – und wie sie sich das Geld für die Fahrkarte zurückholen können.

Welche Rechte haben Fahrgäste im Streikfall bei Zugverspätungen oder Ausfällen?

Beatrix Kaschel: „Die Fahrgastrechte der EU-Fahrgastverordnung gelten auch im Streikfall. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Verspätungen und Zugausfällen aufgrund anderer Ursachen. Wer wegen eines Bahnstreiks nicht pünktlich ans Ziel kommt, kann je nach Verspätung einen Teil des Fahrpreises oder sogar den kompletten Fahrpreis zurückbekommen.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Länge der Verspätung ab. Kommen Fahrgäste mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent. Ab einer absehbaren Verspätung von über einer Stunde können Fahrgäste auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss die Bahngesellschaft außerdem kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Gibt es von dem Unternehmen nichts, sollten Reisende auch hier die Rechnungen für ihre Verpflegung aufbewahren.“

Wie bekommen Fahrgäste bei streikbedingten Störungen im Bahnverkehr ihr Geld zurück?

Kaschel: „Die Ansprüche müssen mit dem Fahrgastrechte-Formular geltend gemacht werden. Das Formular gibt’s im Zug, an der DB-Information, im DB-Reisezentrum oder als Online-Formular .“

Wie kommen Reisende mit gültigem Fahrschein trotz Streik ans Ziel?

Kaschel:Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten, trotzdem ans Ziel zu gelangen.“

  • Mit dem Taxi weiterfahren: „Im Nahverkehr hat die Deutsche Bahn in der Vergangenheit bereits Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus organisiert und entsprechende Gutscheine ausgeteilt. Falls Reisende auf eigene Faust nach einem Taxi suchen, gibt es allerdings Einschränkungen – nicht jede Taxirechnung muss das Unternehmen nachträglich übernehmen. Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 80 Euro erstatten. Das gleiche gilt, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis Mitternacht nicht anders erreichen.“
  • Mit dem Fernverkehr weiterfahren: „Wenn sich abzeichnet, dass Fahrgäste ihr Ziel mit Nahverkehrszügen erst mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreichen, können sie ohne Aufpreis mit einem Zug des Fernverkehrs fahren. Dieser darf aber nicht reservierungspflichtig sein. Auch Sonderfahrten sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Bevor Fahrgäste in den Fernverkehrszug einsteigen, müssen sie ein gültiges Ticket lösen. Den entstehenden Mehraufwand können sie sich später von dem Bahnunternehmen zurückerstatten lassen. Dieses Recht besteht allerdings nur dann, wenn die ursprüngliche Route nicht mehr als 50 Kilometer lang ist oder nicht länger als eine Stunde dauert. Auch bei einer erheblich ermäßigten Fahrkarte, also beispielsweise einem Länder-Ticket oder Semesterticket gilt diese Regelung nicht.“
  • Mit dem eigenen Auto weiterfahren: „Kosten für Fahrten mit dem privaten Pkw werden nicht erstattet.“

(dpa)