Bei schwacher Klimaanlage ist eine Preisminderung möglich
Pauschalurlauber müssen sich nicht mit einer leistungsschwachen Klimaanlage zufrieden geben. Wir verraten, wann eine Preisminderung möglich ist.
Düsseldorf.
Die Klimaanlage im Hotelzimmer kühlt nicht auf weniger als 24 Grad herunter, und die Matratze ist stark durchgelegen. Wegen dieser Reisemängel bekamen zwei Urlauber in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Minderung des Reisepreises von 15 Prozent zugesprochen (Az.: I-21 U 149/14). Das Landgericht Duisburg hatte zuvor 40 Prozent für angemessen gehalten, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise in Südeuropa unternommen und wegen mehrerer Störungen im Hotel gegen den Veranstalter geklagt. Nicht alle Beeinträchtigungen rechtfertigten nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber eine Reisepreisminderung.
Auch schlechte Matratzen sind Reisemängel
Das abendliche Unterhaltungsprogramm im Hotel etwa sei hinzunehmen gewesen, weil im Prospekt auf Animations- und Abendveranstaltungen hingewiesen wurde. Auch das lautstarke Putzen und Räumen im Gang vor der Zimmertür ab 8.00 Uhr morgens war nach Ansicht des Gerichts nur eine Unannehmlichkeit. Weil das Hotel aber als „klimatisiert“ beschrieben wurde, sei eine Mindesttemperatur von minimal 24 Grad ein tatsächlicher Reisemangel. Und weil erholsamer Schlaf ein wichtiger Faktor für die Erholung sei, stufte das Gericht auch die schlechte Matratze als Mangel ein.
Die Kläger erhielten allerdings keinen zusätzlichen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Dafür hätte die Reise „erheblich“ beeinträchtigt sein müssen, erklärte das Gericht. Im verhandelten Fall war dies aber nicht so, was sich schon aus der eher geringen Minderungsquote ergebe.