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Wie oft darf ein Häftling duschen?

Wie oft darf ein Häftling duschen?

Hamm/Düsseldorf. 

Strafgefangene müssen einem Gerichtsurteil zufolge nicht öfter als zweimal die Woche ausgiebig duschen. Auch die Verpflichtung einer Justizvollzugsanstalt, den Vollzug der Freiheitsstrafe soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, begründe keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche, wie es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss der Oberlandesgerichts Hamm heißt (AZ: 1 Vollz (Ws) 458/15). Für die tägliche Körperpflege stünden ausreichend Waschmöglichkeiten in den Nasszellen zur Verfügung.

Das Oberlandesgericht wies damit die Rechtsbeschwerde eines Häftlings der JVA Düsseldorf zurück, dessen Antrag auf tägliches Duschen von der Anstaltsleitung abgelehnt worden war. Der 1959 geborene Mann war mit der Beschwerde bereits in erster Instanz vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf gescheitert.

Waschen am Waschbecken

In der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf können die Strafgefangenen grundsätzlich zweimal in der Woche duschen. Häftlinge, die in der JVA körperliche Arbeit verrichten, dürfen täglich unter die Dusche. Auch nach jeder Teilnahme am Sport besteht die Möglichkeit. Der Kläger, der während seiner Freiheitsstrafe in der JVA weder arbeitet noch das Sportangebot nutzt, fühlte sich durch diese Regelung in seinen Rechten verletzt. Er argumentierte, zu den gesellschaftlichen Standards der Körperpflege gehörten eine tägliche Dusche oder ein Bad.

Die Richter teilten diese Meinung nicht. Gesellschaftliche Norm sei zwar mindestens eine tägliche Körperpflege. Diese könne aber auf unterschiedliche Weise erfolgen, zum Beispiel auch durch Waschen am Waschbecken.