Düsseldorf.
Flughafen Düsseldorf: Die Vorfreude auf einen „bombigen Urlaub“ reicht nicht aus, um einen Reisenden von seinem Flug auszuschließen. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht nun entschieden und einem Reisenden aus Bosau (Schleswig-Holstein) seinen Anspruch auf gut 1.400 Euro Entschädigung zugesprochen. Das teilte eine Gerichtssprecherin am Freitag mit.
Gerichturteil: Airline darf Gast für „bombigen Urlaub“ nicht stehenlassen
Eine Fluggesellschaft hatte den Passagier in Düsseldorf einfach stehen lassen, weil dieser beim Check-in auf die Frage nach dem Reisezweck geantwortet hatte, er wolle einen „bombigen Urlaub“ haben. Obwohl der Mann noch mehrfach beteuerte, „bombig“ im Sinne von „toll“ gemeint zu haben, durfte er nicht mitfliegen.
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Passagier hatte Flug nach Florida gebucht
Der Passagier hatte einen Flug in den US-Bundesstaat Florida gebucht. Offen blieb, ob die Airline Rücksprache mit den amerikanischen Behörden gehalten hatte.
Zum Prozess war kein Vertreter der Airline erschienen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (dpa/mj)
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