- Nenad Mihailovic besuchte bis zu seinem 18. Lebensjahr eine Förderschule
- Der heute 21-Jährige fühlt sich ungerecht behandelt
- Er verklagt deswegen das Land Nordrhein-Westfalen
Köln.
Nenad Mihailovic sieht sich zu Unrecht auf der Förderschule und will wechseln. Erfolglos. Jetzt, Jahre danach, verklagt der junge Mann das Land NRW. Eine Gutachterin bezweifelt vor Gericht, dass bei ihm tatsächlich eine geistige Behinderung bestand.
Im Schadenersatzprozess eines früheren Förderschülers gegen das Land NRW hat eine Gutachterin den Schulaufsichtsbehörden schwere Versäumnisse vorgeworfen. Beim Schulwechsel von Bayern nach NRW 2008 hätte es für den Schüler ein „ordentliches Diagnoseverfahren“ mit Intelligenz-Überprüfung, Einschätzung der Lernentwicklung und einer Prognose geben müssen, sagte die Erziehungswissenschaftlerin Irmtraud Schnell am Dienstag vor dem Kölner Landgericht.
Nenad Mihailovic besuchte bis zu seinem 18. Lebensjahr eine Förderschule
Dann wäre nach ihrer Auffassung auch deutlich geworden, dass gar kein spezieller Förderbedarf wegen geistiger Behinderung bestanden habe. Der heute 21 Jahre alte Nenad Mihailovic hatte bis zu seinem 18. Lebensjahr eine Förderschule für geistige Behinderung besucht, zunächst in Bayern, dann in Köln.
Aus seiner Sicht hatte er zu Unrecht an der Schule in NRW bleiben müssen. Dadurch seien ihm Bildungschancen entgangen. Mihailovic holte später als einer der Klassenbesten den Hauptschulabschluss auf einem Berufskolleg nach.
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In Bayern habe man von einer „momentanen“ leichten geistigen Behinderung gesprochen
Der dpa sagte er am Rande der Verhandlung, er strebe nun eine Ausbildung als Einzelhandelkaufmann an. Die Sachverständige sagte, in Bayern habe man lediglich von einer „momentanen“ leichten geistigen Behinderung gesprochen. In NRW sei 2008 beim Schulwechsel eine Überprüfung eigentlich rechtlich verpflichtend gewesen.
Spätestens 2011/12 hätten Schule oder Aufsichtsbehörden eingreifen müssen, kritisierte Schnell. Damals sei „ohne Begründung und ohne Diagnose“ zusätzlich zur fragwürdigen Bewertung einer geistigen Behinderung ein besonderer Förderbedarf im Bereich „emotional-soziale Entwicklung“ attestiert worden.
Die Anwältin des beklagten Landes betonte, die gut ausgebildeten Lehrkräfte hätten regelmäßig in den Zeugnissen eine Einschätzung vorgenommen. Die Sonderschule habe der Junge bis zum 18. Lebensjahr besuchen können, während er auf einer Regelschule nach Ansicht der Pädagogen „nicht förderlichen“ Einflüssen ausgesetzt gewesen wäre und schon mit 16 Jahren hätte abgehen müssen. (dpa/bs)