Wer studiert, zahlt nicht in die Rentenkasse ein, profitiert jedoch trotzdem für die Rente. Denn nicht nur, wenn man sozialversicherungspflichtig arbeitet, wird auch ein Studium angerechnet, wie Studenten-Nebenjobs auch. Jedoch müssen sie einen gewissen zeitlichen Umfang aufweisen.
Wer eine Hochschule, Universität oder Fachhochschule besucht, kann diese Zeit auf die Wartezeit von 35 Jahren für die Rente anrechnen. Voraussetzungen sind: Es ist erst ab dem 17. Lebensjahr und für höchstens acht Jahre möglich. Ein Abschluss muss jedoch nicht vorliegen.
Rente: Zwischen den Jobs ist zu unterscheiden
Was gilt, wenn Studenten nebenher arbeiten? Zum einen ist zu unterscheiden, was für ein Job ausgeübt wird. Wer dauerhaft angestellt ist, aber nicht mehr als 450 Euro verdient, gilt als Minijobber. Diese können entscheiden, ob sie Rentenbeiträge von ihrem Minijob-Gehalt bezahlen. Dies muss jedoch beim Arbeitgeber beantragt werden. Während Arbeitgeber dann 15 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen müssen, zahlen Arbeitnehmer nur die Differenz zum Beitragssatz, der bei 18,6 Prozent liegt, also 3,6 Prozent.
Und was gilt für jene, die dauerhaft mehr als 450 Euro im Monat verdienen? Diese bleiben nur sozialversicherungsbefreit, wenn das Studium Vorrang hat. Es dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, sofern es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,3 Prozent des Bruttolohnes an die Rentenkasse zahlen, wenn das Gehalt mehr als 1300 Euro brutto beträgt. Wer in den Semesterferien mehr als 20 Stunden arbeitet, gilt übrigens auch noch als Student.
Wie sieht es bei Aushilfsjobs aus? Von der Rentenversicherung befreit ist, wer befristete Aushilfsjobs ausübt. Der Aushilfsjob darf nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage pro Kalenderjahr betragen. Wird dieser Zeitraum überschritten, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitragssatz von 18,6 Prozent.
Und wie sieht es bei Praktika aus? Muss man das Praktikum für die Ausbildung oder das Studium absolvieren, ist dieses immer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Ist das Praktikum freiwillig und man verdient nicht mehr als 450 Euro, so gilt das als Minijob, wo der Arbeitgeber muss lediglich der Arbeitgeber Krankenversicherungsbeiträge übernehmen. Ist das Praktikum verpflichtend und wird vor oder nach dem Studium absolviert, ist man sozialversicherungspflichtig.