Im Dezember 2022 wurde die Gas-Rechnung einmalig übernommen. Die Bundesregierung wollte damit die Bürger angesichts der gestiegenen Preise für Energie entlasten. Mit einer weiteren Entlastungsmaßnahme können Verbraucher auch rückwirkend ab Januar diesen Jahres profitieren.
Mit den Preisbremsen für Strom und Gas ab 01. März sollen die Abschlags- und Vorauszahlungen bei Strom und Gas sinken. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Strom und Gas: Wie funktionieren die Preisbremsen?
Der Preisdeckel gilt nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs eines Haushalts. Alles, was darüber hinausgeht, rechnet der Versorger weiterhin zu den bisherigen (höheren) Vertragspreisen ab. Wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt, werden die Verbraucher so animiert, Energie zu sparen.
Der Preis für Gas wird auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) gedeckelt, bei Strom sind es 40 Cent pro kWh. Beim Gas wird der Jahresverbrauch entlang der Werte vom vergangenen September prognostiziert. Beim Strom ist die aktuelle Jahresverbrauchsprognose oder der tatsächliche Verbrauch 2021 ausschlaggebend. In beiden Fällen greift aber die 80-Prozent-Regel.
Wie hoch die Entlastung für die Verbraucher ausfällt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Diese variiert stark, je nach Vertragspreis und individuellem Verbrauch. Die Bundesregierung bietet einen Online-Rechner für Strom und Gas an. Durch die Preisbremse zahlt eine Familie laut Bundeswirtschaftsministerium mit einem jährlichen Verbrauch von 15.000 kWh und einem Marktpreis von 22 Cent mit Gaspreisbremse 175 Euro im Monat – ohne 275 Euro.
Wer allerdings weniger als 12 Cent für Gas und 40 Cent für Strom zahlt, profitiert nicht von den Preisbremsen. Viele alternative Anbieter haben ihre Preise bereits wieder gesenkt, da die Großhandelspreise gefallen sind. In manchen Fällen, könnte sich also ein Wechsel mehr lohnen als die Preisbremsen.
Strom- und Gaspreisbremse: Was müssen Verbraucher tun?
Müssen Verbraucher aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten? Laut DMB muss der Vermieter möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens jedoch vor dem 1. März 2023 die Höhe der ab März 2023 zu zahlenden, reduzierten Abschläge mitteilen. Sobald dieser die Informationen des Energieversorgers hat, muss er seine Mieter die Höhe und die Laufzeit der Entlastung und deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung wissen lassen.
Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Kunden bis spätestens 1. März über die Entlastung informieren. Aber: „Viele kommunale Unternehmen werden die gesetzlichen Anforderungen knapp erfüllen, aber manche IT-Dienstleister haben ihren Kunden bereits angekündigt, dass sie nicht alles fristgerecht bis zum 1. März schaffen werden“, erklärt der Städte- und Gemeindebund auf Anfrage des RedaktionsNetzwerks Deutschland (RND). Die Stadtwerke würden mit Hochdruck an der Umsetzung arbeiten, „wir wissen aber auch, die Abrechnungssysteme sind komplex“, sagt Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetags.
Dedy versichert aber: „Alle Kundinnen und Kunden werden ihre Entlastung bekommen.“ Falls Mitteilungen später als zum 01. März kämen oder Abschläge nicht geändert seien, könne es zu Verzögerungen kommen. „Auf jeden Fall wird es dann aber Gutschriften geben“, so der Hauptgeschäftsführer.
Strom- und Gaspreisbremse: Gibt es Unterschiede bei Eigentümern und Mietern?
Laut DMB profitiert zunächst der direkte Vertragspartner des Energieversorgers. Wenn Mieter keinen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, profitiert zunächst also der Vermieter. Mieter erhalten über diesen ihre Wärme und eine Heizkostenabrechnung. Der Vermieter muss aber spätestens mit dieser Abrechnung die Entlastung an seine Mieter weitergeben. Wird eine Mietwohnung dezentral beheizt (Beispiel: Gas-Etagenheizung oder Fernwärme mit Direktvertrag), haben Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger, sind also selbst Kunde. Die Entlastung erfolgt hier direkt zwischen Energieversorger und Mieter.
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Auch für Eigeheim-Besitzer ist der Aufwand überschaubar. Nach Eingang des Schreibens müssen gegebenenfalls nur Überweisungen und Daueraufträge angepasst werden. Das gilt sowohl bei Strom als auch bei Gas. Um voll und ganz von den Preisbremsen profitieren zu können, sollte der Verbrauch aber möglichst reduziert werden.