Acht Monate Haft für NPD-Politiker wegen KZ-Tattoo
Zum zweiten Mal wurde gegen einen NPD-Politiker verhandelt, der öffentlich sein KZ-Tattoo gezeigt hatte. Nun muss er ins Gefängnis.
Neuruppin.
Ein NPD-Funktionär aus Brandenburg ist wegen eines KZ-Tattoos in zweiter Instanz zu acht Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht Neuruppin verurteilte den 28-jährigen Marcel Zech, der für die rechtsextreme Partei unter anderem im Kreistag Barnim sitzt, am Montag wegen Volksverhetzung, weil er seine Tätowierungen öffentlich in einem Schwimmbad gezeigt hatte. Damit erhöhte das Landgericht das vorhergehende Strafmaß um zwei Monate. Mit seinem Urteil folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. (Az.: 14 Ns 356 Js 34867/15)
Das Amtsgericht Oranienburg hatte Zech im Dezember 2015 in einem beschleunigten Verfahren zu sechs Monaten Haft verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. Dagegen gingen Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Berufung. Staatsanwalt Torsten Lowitsch hatte vor dem Amtsgericht zehn Monate Haft ohne Bewährung gefordert. Inzwischen hat Zech nach Angaben seines Verteidigers, des rechtsextremen Szene-Anwalts Wolfram Nahrath, jedoch damit begonnen, den Gebäudeteil des Tattoos übertätowieren zu lassen. Eine Wiederholungsgefahr sei deshalb ausgeschlossen. Bis zu einer vollständigen Übertätowierung seien noch zwei Sitzungen nötig.
Körperverletzung, Amtsanmaßung, Fahren ohne Führerschein
Die Tätowierungen, die nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts die stilisierte Silhouette des Eingangstors des KZ Auschwitz-Birkenau und den Spruch „Jedem das Seine“ vom Eingang des KZ Buchenwald zeigen, trägt Zech auf dem Rücken kurz oberhalb des Hosenbunds. Der gebürtige Sachse aus Löbau in der Oberlausitz ist bereits wegen verschiedener Straftaten, darunter Körperverletzung, Amtsanmaßung und Fahren ohne Führerschein vorbestraft und wurde dafür zu Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe verurteilt.
Das Strafgesetzbuch sieht für Volksverhetzung eine Haftstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor. Haftstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. (epd)