Nachdem das Cannabis-Gesetz am Freitag (22. März) den Bundesrat passierte, ebbt die Kritik nicht ab. NRW-Innenminister Herbert Reul zeigt sich weiterhin „fassungslos“ und die Union fordert den Bundespräsidenten auf, das Gesetz nicht zu unterzeichnen. Doch dürfte er das überhaupt?
Der gesundheitspolitische Sprecher der Unions-Bundestagsfraktion, Tino Sorge, gibt sich kämpferisch. Dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ sagte er: „Das Gesetz sollte nach der chaotischen Debatte der letzten Wochen vorerst gestoppt werden. Zu groß ist die einstimmige Kritik sämtlicher Justiz- und Innenminister der Länder.“ Er appelliert an den Bundespräsidenten, das Gesetz nicht zu unterzeichnen.
Bundespräsident hat nur formelles Prüfungsrecht
Doch darf der Bundespräsident das überhaupt? Nach dem Grundgesetz hat der Bundespräsident als Repräsentativorgan nur ein formelles Prüfungsrecht. Das heißt: Er überprüft lediglich, ob das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist.
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Nicht jedoch, ob das Gesetz an sich verfassungsgemäß ist. Er hat also kein materielles Prüfungsrecht. Zumindest grundsätzlich nicht. Nur wenn die Verfassungswidrigkeit offensichtlich ist – was hier bezweifelt werden darf – kann er nach herrschender Meinung seine Unterzeichnung verweigern.
Dass die Union nun das Staatsoberhaupt dahingehend drängt, schafft ein falsches Bild über die Befugnisse des Bundespräsidenten. Sie können sich an das Bundesverfassungsgericht wenden, was das zuständige Organ ist, um Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Im Netz machen sich die Menschen jedenfalls über die Union lustig. Einer schreibt auf X (früher Twitter): „Und wenn das nicht klappt, appelliert die Union an die Bundeswehr für Militärputsch, um das Cannabis-Gesetz zu verhindern“.