Ob in der Corona-Krise oder der gegenwärtig angespannten wirtschaftlichen Lage – viele Unternehmen müssen dicht machen, Angestellte verlieren ihre Jobs. Wenn Letztere zu Bürgergeldbeziehern (ehemals Hartz-4-Bezieher) werden, haben sie von lediglich 502 Euro im Monat zu leben. Ein Betrag, der nur kostengünstige Ausgaben ermöglicht. Große Sprünge sind unrealistisch. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn man keine Möbel- und/oder Haushaltsgeräte hat?
In bestimmten Lebenslagen kann beim Jobcenter ein Antrag auf Ausstattung für Möbel gestellt werden. Geregelt ist das im § 24 Abs. 3 SGB II.
Wer ist antragsberechtigt?
- Bürgergeld-Beziehende, die mindestens 25 Jahre alt sind und erstmals in eine eigene Wohnung ziehen
- Nach Trennung vom Partner: Wenn die Wohnungsausstattung nicht mehr mit genutzt werden kann
- Wer zuvor zur Untermiete möbliert wohnte und jetzt in eine eigene Wohnung umzieht
- Bei Haftentlassung, wenn keine eigene Wohnung mehr besteht
- Nach einem außergewöhnlichen Vorfall: Wenn beispielsweise durch einen Brand alles zerstört wurde und die Versicherung nichts zahlt
- Wer aus einer sozialen Einrichtung in eine eigene Wohnung zieht
Was ist, wenn das Jobcenter dem Antrag zustimmt?
Das Jobcenter gewährt dann entweder Geld- oder Sachleistungen. In den meisten Fällen wird die Behörde eine Pauschale genehmigen. Diese Pauschale reicht aus, um günstig Möbel zu erwerben. Dabei wird das Jobcenter darauf achten, dass nur die grundlegenden Bedürfnisse erfüllt werden, um einen eigenen Haushalt zu führen.
Und wie siehts mit Haushaltsgeräten aus?
Grundsätzlich sieht der Bürgergeld-Regelbedarf (502 Euro) einen sogenannten Ansparbetrag von 30 Euro vor. Davon müssten defekte Haushaltsgeräte bezahlt werden. Jedoch besteht in bestimmten Lebenslagen ein Mehrbedarf, dem das Jobcenter ebenfalls mit einer Sach- oder Geldleistung nachkommen kann.
Jedoch ist in diesen Fällen das Jobcenter meist streng. Nur in wenigen Situationen zahlt die Behörde zum Beispiel eine neue Waschmaschine. Oft unterbreitet die Behörde den Leistungsempfängern statt eines eines Sonderbedarfs ein Darlehen, das dann von den Regelleistungen Monat für Monat abgetragen werden muss.