Das Kind ist krank und kann nicht in die Kita oder Grundschule! Als berufstätigte Eltern sitzt man dann mit ihm Boot und muss sich ebenfalls krank melden. Oft müssen dann die Krankenkassen (AOK, Barmer, DAK, Techniker oder eine andere) finanziell einspringen.
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Ist der Nachwuchs krank und braucht Betreuung, heißt das für berufstätige Eltern, sie können nicht zur Arbeit gehen. Zum Jahr 2024 wird sich jedoch etwas an den Regelungen ändern.
Das ändert sich beim Kinderkrankengeld 2024
Beschäftigte können, wenn das Kind eine nicht längere Zeitspanne als fünf Tage krank ist, eine bezahlte Freistellung vom Job beanspruchen. Allerdings nur, wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des Paragrafen 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Ansonsten ist die Krankenkasse gefragt!
Werden sie nicht bezahlt freigestellt, haben Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn ihr Kind krank ist. Hier geht es um die Kinderkrankentagen. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls dann Kinderkrankengeld – von der AOK, Barmer, Techniker (TK), DAK oder ihrer anderen Krankenkasse.
Die Krankenkasse berechnet das Kinderkrankengeld anhand des Gehalts der Beschäftigten. In der Regel beläuft sich die Leistung auf 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
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AOK, Barmer, DAK, Techniker: Das ändert sich für gesetztlich Versicherte bei kranken Kindern
Bis Ende 2023 können gesetzlich krankenversicherte Eltern je Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern für maximal insgesamt 65 Arbeitstage je Elternteil. Hier kommt es zum Jahreswechsel aber zu einer Änderung – zurück zur Regelung vor der Corona-Pandemie.
Das bedeutet: Ab 2024 sind pro Kind nur noch 15 Arbeitstage möglich. Bei mehreren Kindern sind es längstens 35 Arbeitstage pro Elternteil.
Auch für Alleinerziehende werden die Tage heruntergeschraubt. Bisher galt, dass sie für maximal 60 Arbeitstage je Kind Kinderkrankengeld beantragen konnten. Ab dem kommenden Jahr sind es 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern dann längstens 70.
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Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Schon ab Dezember: Krankmeldung des Kindes am Telefon
Um Kinderkrankengeld zu erhalten, benötigen Eltern ein ärztliches Attest, das die Krankheit des Kindes bescheinigt – derzeit ab dem ersten Tag. Dies könnte sich aber in Zukunft ändern.
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Ab dem 18. Dezember können Eltern eine Kinderkrankmeldung beim Arzt auch telefonisch beantragen. Sofern das Kind dem Arzt bekannt ist, also schon mal selbst in der Praxis war, können Bescheinigungen für den Bezug des Kinderkrankengeldes für maximal fünf Tage auf diesem Weg ausgestellt werden.