Ein wegweisendes Urteil ist jetzt in Leipzig gesprochen worden…
Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte gegen die Sparkasse Vogtland geklagt. Denn diese zieht von den Besitzern von Girokonten ein sogenanntes Verwahrentgelt ein – im allgemeinen Sprachgebrauch Negativzinsen oder Strafzinsen genannt. Man bezahlt als Kunde also dafür, Geld auf dem Konto bei einer Bank liegen zu haben.
Entzündet hatte sich der Streit zwischen Sparkasse und Verbraucherzentrale daran: Wer mehr als 5000 Euro auf seinem Girokonto hatte, musste im Februar 2020 bei der Sparkasse Vogtland 0,7 Prozent Verwahrentgelt bezahlen.
Sparkasse: Unterlassungserklärung abgelehnt
Zwar verzichtet die Bank nach heftiger Kritik auf die Erhebung der Gebühren, lehnt aber eine Unterlassungserklärung ab. Eine solche hatte die Verbraucherzentrale gefordert.
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Daher waren die Verbraucherschützer vor Gericht gezogen.
Das Urteil ist von vielen Kunden mit Spannung erwartet worden. Normalerweise wird Geld auf dem Konto nicht einfach so weniger, von den normalen Kontoführungsgebühren abgesehen. Nun hat das Landgericht Leipzig entschieden:
Sparkasse: An Markgegebenheiten orientieren
Negativzinsen sind bei Neukunden und Bestandskunden, die das Kontomodell wechseln, zulässig. Die Erhebung eines solchen „Verwahrentgeltes“ sei gerechtfertigt, heißt es in dem Urteil. Den Banken entstünde durch die derzeitige Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) „erhebliche finanzielle Belastungen“ heißt es in dem Urteil. Zwar seien die Sparkassen gemeinwohlorientiert, „müssen sich aber auf der anderen Seite an Markgegebenheiten ausrichten und wirtschaftlich agieren“, heißt es weiter.
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Das ist die Sparkasse:
- Sparkassen sind in der Regel gemeinnützige, öffentlich-rechtliche Universalbanken
- Das Wort Sparkasse stammt aus dem 18. Jahrhundert
- Heutzutage bietet die Sparkasse auch Online-Banking an
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Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass ein solches Verwahrentgelt nicht zulässig sei. Kunden zahlten zudem auch Kontoführungsgebühren.
Nun stellt das Gericht klar: Wird ein neues Konto eröffnet oder ändert ein Kunde das Kontomodell, dürfen Negativzinsen erhoben werden. Allerdings bleibt es den Sparkassen verboten, mit kostenlosen Girokonten zu werben, wenn auf diese ein Verwahrentgelt oder Negativzinsen erhoben werden.
Die Verbraucherschützer sind von dem Urteil enttäuscht. Sie kündigten Berufung an und sind auch bereit, die Sache bis vor den Bundesgerichtshof zu bringen. (evo)