Kiel. Mangelnde Teamfähigkeit und fragwürdige Umgangsformen sind keine Gründe für eine personenbedingte Kündigung.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Kiel (Urteil vom 27. November 2008, AZ: 5 Sa 292/08) und gab damit wie schon die Vorinstanz einem stellvertretenden Abteilungsleiter Recht, der gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber geklagt hatte.
Der Arbeitgeber hatte die personenbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen und mit fehlenden Führungsqualitäten begründet. So sei der Kläger wiederholt durch Disziplinlosigkeiten und unhöfliches Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten aufgefallen. Zudem könne er die unternehmensübliche Hierarchie offensichtlich nicht akzeptieren, wie aus einer dem Gericht vorgelegten E-Mail-Korrespondenz hervorgehe. Da Führungsqualitäten nicht erlernt werden könnten, wäre eine Abmahnung vor der Kündigung sinnlos gewesen, argumentierte der Arbeitgeber.
Die Richter am Landessozialgericht wiesen demgegenüber darauf hin, dass eine personenbedingte Kündigung nur dann möglich sei, wenn der Arbeitnehmer seine Aufgaben wegen persönlicher, nicht änderbarer Defizite objektiv nicht oder nur mangelhaft erfüllen könne. Im entschiedenen Fall gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen nicht ändern könne. Zulässig wäre daher allenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung, die jedoch eine erfolglose Abmahnung vorausgesetzt hätte. (ddp)