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Hartz 4: Irres Ebay-Urteil! Jobcenter darf tatsächlich DARAUF bestehen

Hartz 4: Irres Ebay-Urteil! Jobcenter darf tatsächlich DARAUF bestehen

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Das ist Hartz IV

Hartz 4: Irres Ebay-Urteil! Jobcenter darf tatsächlich DARAUF bestehen

Das ist Hartz IV

Seit das Arbeitslosengeld II 2005 eingeführt wurde, wird es im Volksmund Hartz IV genannt. Doch woher kommt der Name?

Diese Hartz 4-Bezieherin zieht vor Gericht! Weil sie bei Ebay inseriert,will ihr das Jobcenter die Leistungen kürzen.

Das will sich die Hartz 4-Empfängerin jedoch nicht gefallen lassen und klagt vor dem Sozialgericht Oldenburg.

Hartz 4: Sozialgericht winkt Klage von Leistungsbezieherin ab

Eine Mutter und Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II verkauft Gebrauchtes auf Ebay. Das Jobcenter bekommt davon Wind und fordert die Frau auf, ihre Einnahmen offenzulegen. Die willigt aber nicht ein.

Darauf reagiert das Jobcenter mit Kürzungen ihres Arbeitslosengeldes. Es werden pauschal 500 Euro pro Monat einbehalten. Dagegen will die Hartz 4-Bezieherin Klage einlegen.

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Einige Fakten zu „Hartz 4“:

  • Hartz 4 heißt eigentlich Arbeitslosengeld II
  • Es existiert seit dem 1. Januar 2005
  • Es ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein würdevolles Leben zu führen
  • Allerdings kann die Leistung durch Sanktionen gekürzt oder ganz gestrichen werden

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Nach einem Vergleich rückt sie ihre Kontoauszüge raus – doch gewisse Stellen hat sie geschwärzt. Mittels eines Eilverfahrens entscheidet das Sozialgericht Oldenburg jetzt zugunsten des Jobcenters. Das Gericht hat die Vermutung, die Klägerin habe zwei Ebay-Accounts, über die sie gebrauchte Luxusartikel verkaufen würde – teils sei auch wertvolle Markenware von Louis Vuitton oder Chanel darunter.

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Die Leistungsbezieherin ist jetzt dazu aufgefordert ihre „Einkünfte lückenlos offenzulegen“, so „gegen-hartz.de“.

Ein Schwärzen der Überweisung auf Kontoauszügen sei nur bei den Ausgaben möglich, nicht bei den Einnahmen. Diese sind ja vor allem bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes wichtig. Solange die Klägerin der Aufforderung nicht nachkäme, dürfe das Jobcenter weiterhin Anteile des Hartz 4-Betrags einbehalten. (mbo)