Auch Hauseigentümer müssen sich mitunter einen weiter entfernten Parkplatz suchen. Bequemlichkeit rechtfertigt keine eigene Haltebucht.
Karlsruhe.
Laut einem Magazin-Bericht gibt es kein Recht auf einen Parkplatz vor dem eigenen Haus. Wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 15/2016) berichtet, gilt dies auch, wenn das Haus nur über einen Sonderweg zu erreichen ist.
Die Zeitschrift beruft sich in ihrem Bericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 116/15). Im verhandelten Fall stritten sich zwei Nachbarn um ein Wegerecht. Das Haus des Klägers war nur über eine Treppe von der Straße aus zu erreichen. Mehrere Jahrzehnte lang nutzte der Eigentümer deshalb eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um sein Auto direkt vor einer Haustür parken zu können.
Langjährige Gewohnheit führt nicht zu Rechtsanspruch
Allerdings kam es zum Streit zwischen den Nachbarn. Die Folge: Der Kläger durfte die Zufahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr nutzen. Sein Wegerecht wollte er vor Gericht einklagen – ohne Erfolg.
Auch wenn ihm der Nachbar das Wegerecht lange Zeit eingeräumt habe, könne er ihm dieses jederzeit ohne Begründung wieder entziehen, befand das Gericht. Denn sein Haus könne der Kläger auch über die Treppe durchaus erreichen. Auf persönliche Bedürfnisse des Eigentümers komme es hier nicht an, auch nicht auf sein Lebensalter. Und wenn die Treppe nicht mehr als Zugang geeignet sei, sei es die Aufgabe des Klägers die Treppe wieder ordnungsgemäß herzurichten. (dpa)