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Wie das Betreuungsgeld funktioniert

Wie das Betreuungsgeld funktioniert

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Über Monate beherrschte der Streit ums Betreuungsgeld die Schlagzeilen. Nun geht es los - und in vielen Städten ist das Interesse vorerst mau. Foto: Jan Woitas
Am 1. August tritt das Betreuungsgeldgesetz in Kraft. Dann können Eltern, die ihre Kinder nicht in eine staatlich geförderte Kita oder zu einer Tagesmutter schicken, einen Zuschuss beantragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund ums Betreuungsgeld.

Düsseldorf. 

Am 1. August tritt das Betreuungsgeldgesetz in Kraft. Dann können Eltern, die ihre Kinder nicht in eine staatlich geförderte Kita oder zu einer Tagesmutter schicken, einen Zuschuss beantragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund ums Betreuungsgeld:

Wer kann Betreuungsgeld beantragen?

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden und keine frühkindliche Betreuung in öffentlichen Kitas oder bei einer Tagesmutter in Anspruch nehmen. Außerdem müssen die Elterngeldmonate verbraucht sein.

Wie hoch ist die Förderung?

Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab dem 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro gezahlt. Leben mehrere Kinder im Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (z.B. Zwillinge, Geschwisterkinder), besteht auch ein mehrfacher Anspruch.

Können Betreuungsgeld und Elterngeld parallel bezogen werden?

Nein. Im Regelfall soll das Betreuungsgeld nahtlos an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld anschließen. Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.

Kann das Betreuungsgeld auch bei Erwerbstätigkeit der Eltern bezogen werden?

Ja. Die Förderung wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.

Kann ich in Ausnahmefällen Betreuungsgeld beziehen, obwohl ich eine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch nehme?

Ja. In bestimmten Härtefällen (zum Beispiel bei Betreuung durch Verwandte wegen schwerer Krankheit der Eltern) kann ein Anspruch auf Betreuungsgeld auch bestehen, wenn für das Kind maximal für 20 Wochenstunden frühkindliche Förderung in Anspruch genommen wird.

Wo kann man einen Antrag stellen?

Zuständig für die Anträge sind die Kreise und kreisfreien Städte. Für Essen, Mülheim und Oberhausen ist das Versorgungsamt an der Kurfürstenstraße zuständig. Hier liegen Antragsformulare aus. Auf der Internetseite des Amtes für Arbeit und Soziales der Stadt Essen kann das Formular heruntergeladen werden. In Duisburg gibt es das Formular im Landesbehördenhaus an der Ludgeristraße 12. Demnächst soll es auch auf der Stadtseite im Internet zur Verfügung stehen.

Im Versorgungsamt in Dortmund, das auch für die Städte Bochum und Hagen zuständig ist, sind bislang knapp 20 Anträge zum Betreuungsgeld eingegangen. Die Stadt bietet auf ihrer Internetseite sowohl ein Formularvordruck als auch ein Infoblatt zum Thema an. „Wir rechnen damit, dass ab September mehr Anträge eingehen werden“, sagt Anke Widow, Sprecherin der Stadt. Aber zu Verzögerungen bei der Bearbeitung soll es auch dann nicht kommen.

In Gelsenkirchen können Eltern das Betreuungsgeld bei der Elterngeldkasse beantragen. Dort soll es bislang noch keine Anfragen gegeben haben.

Wird das Betreuungsgeld auf Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe angerechnet?

Ja. Das Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Hartz IV, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet.

Weitere Informationen gibt’s bei der Infohotline des NRW-Ministeriums