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Olper Unternehmen darf Schüler mit Piercings ablehnen

Olper Unternehmen darf Schüler mit Piercings ablehnen

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19. Internationale Tattoo und Piercing Convention in der Dortmunder Westfalenhalle. An drei Tagen strömten tausende Fans in die Halle um zu schauen oder sich ein Motiv stechen zu lassen. Foto:Ralf Rottmann / WAZ FotoPool Foto: Archiv/Ralf Rottmann, FUNKE Foto Services
Eine Firma wollte in einem Seminar keine Schüler mit „bunten Haaren“ oder „Blech im Gesicht“ haben. Rechtlich liegt dabei keine Diskriminierung vor.

Essen/Olpe. 

Ein Unternehmer aus Olpe im Sauerland wollte Schüler zu einem Seminar ins Rathaus Wenden einladen – Menschen mit „bunten Haaren“ und „Blech im Gesicht“ aber aussperren. Dürfen Firmen das?

Unternehmen haben in bestimmten Fällen das Recht, Bewerber mit Körperschmuck abzulehnen. „Ein Arbeitgeber kann Bewerber mit Tattoos und Percings dann ablehnen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat“, sagt Christof Böhmer, Rechtsanwalt der Düsseldorfer Kanzlei ABW. Eine Bank etwa kann einfordern, dass ihre Angestellten keine Piercings tragen, damit das Kundenvertrauen nicht geschädigt wird.

In Berufen, in denen kein Kundenkontakt gepflegt wird, hat das Argument meist keine Relevanz. Das gilt ebenfalls, wenn die Verzierungen des Bewerbers nicht sichtbar sind. Vor zwei Jahren hatte ein damals 24-jähriger Jura-Student erfolgreich vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht geklagt. Die Polizei hatte seine Bewerbung wegen seiner Unterarm-Tattoo’s abgelehnt, obwohl er angeboten hatte, seine Arme zu bedecken.

Relevant ist, welche Interessen ein Unternehmer hat

In Olpe sorgt nun die Einladung zu einem Symposium für Schüler am 7. und 8. März zum Thema Nanotechnologie für Streit. Ausrichter ist die Unternehmensgruppe Zoz aus Wenden, die unter anderem Anlagen für mechanische Verfahrenstechnik liefert. Deren Geschäftsführer Prof. Dr. Henning Zoz (52) hatte auf Nachfrage argumentiert, dass ihm Körpermodifikationen missfielen. Diese seien nicht dienlich, um eigene Leistungen angemessen zu verkaufen. Durch seine „völlig rationalen“ Ansichten wolle er den Wunsch ausdrücken, dass junge Menschen „auf den gottgegebenen Weg zurückkehren“. Im Berufsalltag findet Jurist Christof Böhmer derartige Gründe „sicherlich zu weitgehend, aber es kommt eben darauf an, was sie mit den Bewerbern machen wollen“.

Einladung verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz

Nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Sitz in Berlin hat sich der Wendener Unternehmen mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht diskriminierend verhalten: „Das AGG schützt nicht vor Ungleichbehandlungen wegen Kleidung, Haartracht oder Körperschmuck“, erklärt ein Sprecher auf Anfrage. Das Gesetz hat zum Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

„Ein Unternehmer kann von seinen Angestellten durchaus ein bestimmtes Erscheinungsbild und zum Beispiel einen Verzicht auf Percings verlangen. Gleiches gilt bei der Auswahl von Praktikanten oder Seminarteilnehmern“, sagt der Sprecher der Antidiskriminierungsstelle. Das Verhalten von Zoz sei damit aber nicht unstrittig: „Ob man solche Vorgaben allerdings für zeitgemäß und in diesem Fall auch für pädagogisch sinnvoll hält, steht auf einem anderen Blatt.“