Pauschalurlauber erleben es manchmal, dass der Rückflug nachträglich geändert wird. Doch haftet in einem solchen Fall Airline oder Veranstalter?
Frankfurt/Main.
Eine Fluggesellschaft muss dem Passagier eine Entschädigung zahlen, auch wenn sein Reiseveranstalter den Urlauber auf einen anderen Flug umgebucht hat.
Das gilt auch, wenn der Veranstalter dem Reisenden den Flug bestätigt hat, dann aber die Flugdaten ändert. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 29/16), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug gilt als Beförderungsverweigerung. In diesem Fall muss die Airline eine Ausgleichszahlung leisten.
Landgericht traf Entscheidung für Urlauberin
In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Hurghada in Ägypten nach Frankfurt zurückfliegen. Doch der Veranstalter, an den die Maschine voll verchartert war, buchte die Urlauberin „aufgrund saisonaler Gründe“ auf einen anderen Rückflug um. Der ursprüngliche Flug hob indes trotzdem ab – nur ohne die Klägerin. Die Frau verlangte wegen der Beförderungsverweigerung eine Entschädigung von der Airline. Doch die Fluggesellschaft sah sich nicht in der Haftung: Die Klägerin möge doch beim Veranstalter Anspruche auf Gewährleistung stellen.
Das Landgericht entschied aber zugunsten der Urlauberin. Entscheidend sei, dass eine bestätigte Buchung vorlag. Keine Rolle spiele hingegen, wer die Beförderungsverweigerung aussprach – die Airline oder der Veranstalter. Die Fluggesellschaft müsse haften, auch wenn sie auf die Entscheidung des Veranstalters zur Umbuchung womöglich gar keinen Einfluss nehmen konnte. (dpa)