Dortmund.
Im Streit um die Ausweitung von Betriebszeiten auf die späten Abendstunden am Flughafen Dortmund hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW ein Urteil verkündet.
Es geht dabei um die Betriebszeiten am Flughafen Dortmund.
Die Ausnahmeregelungen für Starts und Landungen in den Nachtstunden am Flughafen Dortmund sind aus Lärmschutzgründen rechtswidrig. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster kippte am Mittwoch die entsprechenden Genehmigungen der Bezirksregierung Münster vom 1. August 2018.
Kläger sind die Stadt Unna sowie fünf Anwohner aus der Umgebung des Flughafens gewesen.
Urteil für den Flughafen Dortmund gefallen
Das OVG hatte 2015 eine Genehmigung aus dem Jahr 2014 gekippt. Diese war allerdings weitreichender als die aus dem Jahr 2018.
Die Kläger kritisieren, dass der Bedarf für die Ausweitung noch immer unzureichend geprüft und Aspekte des Lärmschutzes fehlerhaft berücksichtigt worden seien. Die Anwälte betonten erneut, dass es keinen Bedarf für die Ausweitung auf die Nachtzeiten gebe.
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Nun gaben die Richter in der Klage der Flughafen-Anwohner gegen die Verlängerung der Betriebszeiten am Airport Dortmund von 2018 dies statt. Damit sind die Betriebszeiten in den späten Abendstunden als rechtswidrig erklärt worden.
Bis das Urteil rechtskräftig wird, dürfen die umstrittenen Flüge in den Randstunden zur Nacht stattfinden. Umstrittene Themen in der mündlichen Verhandlung waren die Lärmbelastung in den späten Abendstunden und die Luftverkehrsprognose. Hier sah das Gericht allerdings keinen Fehler. Alle Vorhersagen für den Bedarf des Flugbedarfs der Fluggesellschaften in der Nacht seien überzeugend auf wissenschaftlicher Basis dargelegt worden.
Derzeit sind die Betriebszeiten von 6 bis 22 Uhr
Der Flughafen hat derzeit genehmigte Betriebszeiten von 6 bis 22 Uhr. In Ausnahmefällen sind dabei aber im Schnitt vier Landungen pro Tag bis 23 Uhr möglich.
Bei unverschuldeten Verspätungen reicht die Ausnahmegenehmigung sogar bis 23.30 Uhr. Bei Starts sieht die Genehmigung Zeiten bis 22.30 Uhr vor.
Wird die Zahl der genehmigten Starts und Landungen nach 22 Uhr übertroffen, muss die Flugaufsicht der Bezirksregierung Münster zustimmen. Die Ausnahmeregelung gilt nur für Flugzeuge mit einer lärmarmen Bauweise. (fb/dpa)