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Hunde dürfen auf Waldwegen ohne Leine laufen

Hunde dürfen auf Waldwegen ohne Leine laufen

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Foto: Lars Heidrich
Hunde dürfen in NRW auf Waldwegen laufen, ohne angeleint zu sein. Mit dieser Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Münster die von einigen Kommunen erlassenen Verbote für unwirksam erklärt. Geklagt hatte eine Hundebesitzerin gegen die Stadt Hilden, die einen Leinenzwang für den Stadtwald angeordnet hatte.

Essen. 

Gerade in Ballungsräumen wie dem Ruhrgebiet suchen viele Menschen im Wald Raum zur Erholung. Spaziergänger, Radfahrer, Reiter, Jogger – und natürlich auch viele Herrchen mit ihren Hunden. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster haben nun alle Naherholungssuchenden auf den Waldwegen in NRW die gleichen Rechte. Auch Hunde. So lange sie sich im Dunstkreis ihres Besitzers aufhalten, dürfen sie sich frei bewegen. Ohne Leine.

Vorausgegangen war ein langer Rechtsstreit zwischen einer Hundehalterin und der Stadt Hilden. Die Frau hatte gegen die Anleinpflicht im Hildener Stadtwald geklagt und nun Recht bekommen. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Für den Wald ist das Land zuständig, nicht die Kommune

Damit hat das OVG auch die Zuständigkeiten geregelt. Für den Wald ist das der Landesbetrieb Wald und Holz und nicht die jeweilige Kommune, in deren Grenzen sich das Gehölz erstreckt. Deshalb müssen nun einige Kommunen ihren Leinenzwang für Hunde zurücknehmen, den sie zum Schutz von Joggern und Spaziergängern auf Waldwegen innerhalb ihres Stadtgebiets angeordnet hatten. Denn es gilt das Landesforstgesetz. Demnach umfasst der Forstschutz „den Schutz des Waldes vor den Menschen und den Schutz des Menschen vor dem Wald, nicht aber den Schutz des Menschen vor Haustieren, die sich unangeleint auf Waldwegen bewegen“. Für Kampfhunde gilt das jedoch nicht.

Sobald Hunde allerdings die Wege verlassen, müssen sie an die Leine. Dies dient laut Landesforstgesetz „vor allem dem Schutz der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten wilder Tiere vor Störung“ und soll eine Schädigung der Waldfauna verhindern. Verstöße werden vom zuständigen Förster geahndet.

In ausgewiesenen Naturschutzgebieten gilt weiterhin die Anleinpflicht. Davon sind in NRW 268 000 Hektar betroffen oder 7,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes.

(Az.: 5A 2601/10)