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Kreuzfahrten reihenweise abgesagt – Passagiere können sich nur noch SO helfen

Zahlreiche Kreuzfahrten mussten in der vergangenen Zeit abgesagt werden. Welche Rechte haben Reisende in solchen Fällen?

Wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, haben Reisende diese Rechte.
© imago/robertharding

Kreuzfahrten: Diese Ziele sind besonders beliebt

Kreuzfahrten sind bei den Deutschen eine beliebte Möglichkeit, einen erholsamen Urlaub zu verbringen und gleichzeitig viele neue Orte zu entdecken. Während die Passagiere an Deck mit Cocktails und kulinarischen Köstlichkeiten verwöhnt werden, können sie bei den einzelnen Hafenstopps gleichzeitig viele Städte in verschiedenen Ländern kennenlernen.

Oft wird eine Kreuzfahrt dabei als Pauschalreise gebucht. Vom Flug über den Transfer bis hin zur Reiseroute steht dabei alles im Voraus fest und die Passagiere wissen, worauf sie sich freuen können! Doch was passiert, wenn Kreuzfahrten ausfallen? Oder wenn sich die Reiseroute spontan ändert? Das sind die Rechte der Reisenden.

Kreuzfahrt abgesagt – was nun?

Gerade zuletzt mussten zahlreiche Kreuzfahrten abgesagt werden. Aufgrund der Gefahr durch die Schießereien der Huthi-Rebellen sind zahlreiche Routen verändert oder Kreuzfahrten komplett abgesagt worden, denn Reedereien verzichteten aufgrund von Sicherheitsbedenken darauf, die Route durch das Rote Meer zu passieren. Hunderte Passagiere mussten daraufhin in die Röhre schauen. Was kannst du tun, wenn du betroffen bist?


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Wenn sich während einer Kreuzfahrt die Route oder das Programm ändern, haben Pauschalreisende einen Anspruch darauf, den Preis zu mindern. Das ist in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 651f, Abs. 2) geregelt. Die Höhe der Minderung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie die Anzahl der ausgefallenen Häfen oder der Bedeutung des ausgefallenen Hafens.

Was gilt bei Änderungen vor Reisebeginn?

Wie die „dpa“ schreibt, ist bei erheblichen Abweichungen von den gebuchten Reiseleistungen vor Reisebeginn ein kostenfreier Rücktritt von der Pauschalreise möglich. Was dabei eine „erhebliche“ Abweichung ist, ist nicht genau definiert. Ein Beispiel der Verbraucherzentrale NRW lautet wie folgt: Fällt nur einer von vielen geplanten und zugesagten Häfen weg, ist die Abweichung zwar genug für eine Minderung des Preises, jedoch nicht so erheblich, dass auch ein kostenloser Rücktritt möglich wäre.


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Je nach Umfang der Änderung fallen die Urteile zu Routenänderungen von Kreuzfahrtschiffen daher unterschiedlich aus. Im Zweifel müssen Passagiere ihren Anspruch daher im Einzelfall prüfen lassen.