Am Ende eines langen Arbeitslebens wartet nicht einfach nur eine beliebige Summe als Rente. Die Höhe der Rente ergibt sich aus den Beiträgen, die während der gesamten beruflichen Laufbahn in die Rentenkasse eingezahlt wurden, sowie aus beitragsfreien Zeiten.
Diese rentenrechtlichen Zeiten spielen jedoch nicht nur bei der Rentenberechnung eine entscheidende Rolle. Sie beeinflussen auch, ob überhaupt Anspruch auf eine Rente besteht und welche Art von Rente man erhält. Diese Zeiten lassen sich anrechnen.
Rentenversicherung sammelt Zeiten
Ganz gleich, ob man berufstätig ist, arbeitslos oder krankheitsbedingt aus dem Beruf ausscheidet, im Laufe des Lebens sammeln sich verschiedene rentenrechtliche Zeiten an. Die Deutsche Rentenversicherung speichert diese Zeiten in einem persönlichen Versicherungskonto. Dieses bildet die Grundlage dafür, dass man später seine Rente erhält.
Neben persönlichen Daten wie Namen, Adresse und Geburtsdatum sind hier alle rentenrechtlichen Zeiten erfasst, die der Rentenversicherung bekannt sind. Die Beiträge, die der Arbeitgeber in die Rentenkasse einzahlt, werden automatisch in dem Konto erfasst.
Das müssen Rentner selbst melden
Wichtig: Die Rentenversicherung wird nicht immer automatisch informiert. Wer beispielsweise Kinder erzieht, muss selbst aktiv werden. Der Staat übernimmt hier die Pflichtbeiträge vollständig. Bei der Berechnung der Rente wird man für diese Zeiten wie ein Durchschnittsverdiener behandelt, wobei der durchschnittliche Verdienst für 2023 bei 43.142 Euro liegt.
Krankenkassen und die Agentur für Arbeit melden hingegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Wer berufstätig ist, leistet auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Fall spricht man von versicherungspflichtiger Beschäftigung, und diese Beitragszeiten erhöhen grundsätzlich die spätere Rente.
Rente: Diese Zeit kann maximal angerechnet werden
Beitragsfreie Anrechnungszeiten umfassen Zeiten wie Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschutzfristen, Arbeitslosigkeit sowie Schulbesuch und Studium.
Anrechnungszeiten zählen normalerweise nicht zu den Wartezeitmonaten, die für den Rentenanspruch erforderlich sind, aber sie können die Rentenhöhe beeinflussen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, Fach- oder Hochschule sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden ab dem 17. Geburtstag als Anrechnungszeiten betrachtet.
Ein Beispiel zeigt:
„Andrea H. ist am 17. Juli 1987 17 geworden. Sie besuchte von Juli 1987 bis Juni 1990 das
Deutsche Rentenversicherung
Gymnasium. Danach studierte sie bis Juni 1997 Medizin. Insgesamt hat sie damit drei Jahre eine allgemeinbildende und sieben Jahre eine Hochschule besucht. Anerkannt werden nur die drei Jahre ihres Schulbesuchs und die ersten fünf Jahre des Studiums.“
Ein Abschluss ist nicht notwendig, aber insgesamt können nur maximal acht Jahre in die Rentenberechnung einfließen. Für Renten, die ab 2009 beginnen, können nur der Besuch einer Fachschule und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen rentensteigernd wirken. Andere Schul- oder Studienzeiten werden nur bei der Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt.
Und: Es können auch freiwillig Beiträge nachgezahlt werden. Das trifft vor allem bei Schulzeiten zwischen dem vollendeten 16. und 17. Lebensjahr zu oder wenn die Höchstdauer von acht Jahren überschritten wurde. Dafür muss ein Antrag auf Nachzahlung vor dem 45. Geburtstag gestellt werden.