Mit dem Selbstbestimmungsgesetz soll für Transmenschen einiges einfacher gemacht, besonders im Hinblick auf Selbstbestimmung einiges erleichtert werden. Darum halten viele das Gesetz für einen wichtigen Schritt.
Andere dagegen haben bei dem Gesetz Bedenken: Können Eltern dann einfach so das Geschlecht ihrer Kinder gegen ihren Willen anpassen? Das Gesetz gibt eine deutliche Antwort.
Selbstbestimmungsgesetz: „Wichtiger Tag für Menschenrechte“
Am Mittwoch (23. August) wurde von der Ampel-Regierung das Selbstbestimmungsgesetz beschlossen. In Zukunft soll jeder Mensch in Deutschland sein Geschlecht und seinen Vornamen selbst festlegen und in einem einfachen Verfahren beim Standesamt ändern können. Das Gesetz richtet sich laut Familien- und Justizministerium an transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen.
Viele Begrüßen das Gesetz. „Ein wichtiger Tag für die Grund- und Menschenrechte“, feiert Sven Lehmann, Queer-Beauftragter der Bundesregierung auf X (vorher Twitter). Bis das Gesetz verabschiedet wird, dauert es aber noch eine Weile. Nach Gesetzentwurf tritt es am 1. November 2024 in Kraft.
Selbstbestimmungsgesetz: Können Eltern Geschlecht des Kindes einfach bestimmen?
Kritik am Selbstbestimmungsgesetz kommt vor allem immer wieder von der Union und der AfD. Auch Bundestagsabgeordneter Matthias Hauer hat Bedenken bei der Umsetzung: „Ein Gesetz, bei dem Eltern z.B. willkürlich das Geschlecht eines Säuglings ändern dürfen, darf auf keinen Fall beschlossen werden.“ Grund für die Annahme des CDU-Politikers ist ein Absatz im Gesetz.
Wenn man demnach unter 14 Jahre alt ist, können nur die Eltern das Geschlecht und den Vornamen der Person ändern lassen. Dadurch wuchs im Netz die Befürchtung, dass Eltern willkürlich die Identität ihrer Kinder beantragen würden.
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Doch das Gesetz macht auch deutlich: So einfach ist das nicht. Denn sollten Eltern versuchen, das Geschlecht ihrer Kinder gegen ihren Willen zu ändern, greifen die Schutzmechanismen des Familienrechts. Die machen im Gesetzbuch klar: „Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht von Amts wegen Schutzmaßnahmen treffen – bis hin zum Entzug des Sorgerechts“.