Wer Kinder erzieht, denkt wahrscheinlich nicht gleich ans Alter. Doch angesichts anrechnungsfähiger Erziehungszeiten lohnt sich das frühzeitige Befassen mit dem Thema. Gerade, weil diese Zeiten nicht ohne weiteres angerechnet werden.
Was ist unter Kindererziehungszeiten zu verstehen? Dabei handelt es sich um den Zeitraum der Erziehung eines Kindes in seinen ersten drei Jahren. Es sind rentenversicherungsrechtliche Zeiten der gesetzlichen Versicherung, die rentenbegründend und rentensteigernd sind. Der Zeitraum unterscheidet sich danach, wann das Kind geboren ist. Ist es vor 1992 geboren, beträgt der Zeitraum 30 Monate. Ist das Kind nach 1992 geboren, beträgt er 36 Monate.
Rente: Im Regelfall ist nur die Mutter anspruchsberechtigt
Welcher Elternteil erhält die Anrechnung der Zeiten? Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit die Kindererziehungszeit bei der Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Derjenige, der das Kind überwiegend erzieht, ist automatisch rentenversichert. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, bestimmt das Gesetz, dass die Kindererziehungszeit bei Heteropaaren der Mutter zugerechnet wird (§ 56 Abs. II SGB VI). Nur die Mutter hat im Regelfall nach der gesetzlichen Regelung Anspruch auf die Kindererziehungszeit.
Wie profitiert auch der andere Elternteil? Wenn auch der Vater profitieren soll, muss eine übereinstimmende Erklärung von Vater und Mutter gegenüber der Rentenversicherung abgegeben werden. Fehlt eine solche übereinstimmende Erklärung, wird die Erziehungszeit bei Heteropaaren der Mutter zugerechnet. Die Erklärung gilt übrigens nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend.
Wer kann außerdem Zeiten anrechnen und wer nicht? Auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, sowie Verwandte, mit denen das Kind dauerhaft zusammenlebt, haben einen Anspruch. Keinen Anspruch hingegen haben Personen, die während der Erziehung die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersrente oder eine Versorgung aus einem anderen Versorgungssystem beziehen sowie Personen, die nie gesetzlich rentenversichert waren.
Wie ist es bei gleichgeschlechtlichen Paaren? In einem solchen Fall erhält vorrangig der leibliche Elternteil die Kindererziehungszeit in der Rentensicherung angerechnet. Der andere ist erst dann anspruchsberechtigt, wenn er das Kind adoptiert hat. Ist keiner der gleichgeschlechtlichen Partner der leibliche Elternteil, werden die Kindererziehungszeiten demjenigen Elternteil zugerechnet, der die Elternstellung zuerst erlangt hat.
Wie viele Rentenjahre werden pro Kind angerechnet? Hier wird wieder unterschieden. Wurde das Kind vor 1992 geboren, wird pro Kind zwei Jahre und sechs Monate gutgeschrieben. Ist das Kind nach 1992 geboren, werden ganze drei Jahre gutgeschrieben.