Sie hatten große Pläne für ihren Ruhestand. Wollten zusammen die Welt bereisen. Doch als die heute 86-Jährige Ruth Enskat aus Neusäß (Bayern) ab 2015 in ein Pflegeheim musste, veränderte sich alles. Ihr 78-jähriger Ehemann Gerd ging wieder arbeiten, um die Heimgebühren zu zahlen.
Das Heim kostet 4400 Euro im Monat, wovon etwas mehr als die Hälfte die Pflegekasse übernimmt. Ruths Rente steuert mit 760 Euro bei. Die restlichen 1000 Euro zahlt Gerd, der allerdings nur 1700 Euro Rente bekommt. Damit er selbst nicht von 700 Euro leben muss, geht er drei Tage pro Woche für seine alte Firma arbeiten.
Rente: Bis zu 2000 Euro Pflegegeld
Welche Hilfen von der Pflegeversicherung stehen und welche Hilfen vom Staat stünden Gerd zu? Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.
Pflegegeld:
Pflegebedürftigkeit | Maximale Leistungen pro Monat |
Pflegegrad 1 | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2005 Euro |
Welche Leistungen sind nicht abgedeckt? Reicht das Geld von der Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflegeleistungen zu zahlen, fällt ein Eigenanteil an. Außerdem sind weitere Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, besondere Komfort- oder Zusatzleistungen, wie auch gesondert berechenbare Investitionskosten zu verbuchen. Bei Letzteren handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können.
Was ist, wenn das Einkommen nicht reicht, um den restlichen Anteil zu bezahlen? Dann könnte man einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Jedoch nur, wenn die pflegebedürftige Person oder deren Ehe- oder Lebenspartner nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen haben. Grundsätzlich werden also Ehepartner beteiligt. Jedoch: Lebt nur ein Ehepartner im Heim und der andere Ehepartner in der früheren gemeinsamen Wohnung, muss dem Ehepartner der daheim geblieben ist, soviel Geld übrigbleiben, dass er seine Kosten weiterhin davon bestreiten kann.
Das Einkommen des zuhause lebenden Ehepartners kann also nur eingeschränkt eingezogen werden. Bei einem längeren Aufenthalt des Ehepartners im Heim wird mehr von dem gemeinsamen Einkommen für die Heimkosten herangezogen, wenn dies nach der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten angemessen ist.
Was angemessen ist prüft das Sozialamt im Einzelfall prüft das Sozialamt. Hierbei berücksichtigt es die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbleibenden Partners. Die gesetzlichen Regelungen geben hier den Sozialhilfeträgern einen großen Spielraum.