Alles wird immer teurer! Das ist jetzt in der Zeit kurz vor Weihnachten besonders dramatisch, beispielsweise wenn man seinen Kindern Geschenke unter den Baum legen möchte. Viele fragen sich bei explodierenden Preisen, wie viel man sich noch leisten kann. Gerade für Hartz-4-Bezieher ist das eine schwierige Zeit.
Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, müssen besonders mit ihrem Geld haushalten. Ein kleiner Zuschuss für Weihnachten würde da helfen. Nicht ohne Grund erhalten deshalb die meisten Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, aber haben auch Hartz-4-Empfänger Anspruch auf einen Zuschuss für die Feiertage vom Jobcenter?
Hartz 4: Erhalten Empfänger Weihnachtsgeld?
Zunächst vorweg: Hartz-4-Empfänger erhalten keine Zuschüsse für Weihnachten vom Jobcenter. „Weihnachtsbeihilfen sind im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) genauso wie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht vorgesehen“, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Anfrage dieser Redaktion mit.
Wer allerdings als Sozialleistungsempfänger einer Nebentätigkeit nachgeht, gilt als sogenannter Aufstocker und kann theoretisch Weihnachtsgeld von seinem Arbeitgeber erhalten. Laut BMAS wird diese Zahlung dann als Einkommen angerechnet.
Müssen Aufstocker ein erhaltenes Weihnachtsgeld gegenüber dem Amt angeben? Die Bundesagentur für Arbeit Nordrhein-Westfalen (NRW) betont auf Anfrage der Redaktion: „Ja, denn das Brutto-Einkommen war ja im Dezember (November) höher als in den anderen Monaten. Jedes Einkommen ist dem Jobcenter monatlich anzugeben.“
Hartz 4: Aufstockern wird Weihnachtsgeld angerechnet
Je nach Höhe der Zahlung könne es dabei auch dazu kommen, dass die Betroffenen in einem Monat so viel Einkommen haben, dass ihr zuständiges Jobcenter eigentlich die Geldleistung einstellen müsse, so BMAS weiter. „Denn wer genug Geld zum Lebensunterhalt verdient, braucht weniger oder keine staatliche Unterstützung.“
Wenn das Weihnachtsgeld einen ganzen Monatsbedarf decken würde, entfällt der Hartz-4-Anspruch für diesen Monat. Aber: Damit die Leistung nicht einbehalten wird, werden einmalige Zahlungen auf sechs Monate aufgeteilt. Die Anrechnung findet abzüglich der Absetzbeträge und des Freibetrags statt. Der Freibetrag beträgt 20 Prozent des Einkommens, bei Einnahmen über 100 aber unter 1.000 Euro. Die Freibeträge gibt es auch beim Weihnachtsgeld, betont BMAS, „sofern diese nicht bereits durch das übliche Arbeitsentgelt ausgeschöpft sind.“
Doch welche Konsequenzen drohen Aufstockern konkret, wenn diese Weihnachtsgeld erhalten? Dabei komme es immer auf den individuellen Fall an, betont die Bundesagentur für Arbeit NRW. Bei einer sehr hohen Erhöhung des monatlichen Entgelts könne es theoretisch passieren, dass die aufstockende Person rückwirkend für einen Monat den Leistungsanspruch verliere. „In dem Fall müsste die aufstockende Person die Leistung für den Monat zurückzahlen.“
Hartz 4: Ändert sich etwas mit dem neuen Bürgergeld?
Bei der Nachfolge von Hartz 4 zum Jahreswechsel bleibt es laut BMAS dabei, dass „Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber auch beim Bürgergeld in dem Monat als Einkommen angerechnet wird, in dem es gezahlt wird.“ Ab dem 01. Juli 2023 seien auch einmalige Einnahmen grundsätzlich nur für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Danach soll diese dann dem Vermögen zugeordnet werden.
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„Dies schafft für die Betroffenen Transparenz und sorgt für einen geringeren Aufwand bei der Umsetzung in der Verwaltung“, betont das Bundesministerium weiter. Auch die Bundesagentur für Arbeit NRW begrüßt die Einführung des Bürgergelds: „Deshalb ist das Bürgergeld in den Jobcentern auch willkommen, da es einige Vereinfachungen vorsieht, zum Beispiel Bagatellgrenzen, als kleine Beträge, die nicht zurückgefordert werden müssen.“