Am 31. Oktober ist Halloween! In Deutschland gilt der Reformationstag nicht in allen Bundesländern als Feiertag: Nur in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen wird gefeiert. Dafür können die Menschen in NRW zu Allerheiligen am 1. November ausschlafen – praktisch, wenn man am Abend zuvor feiern war.
Für eine Halloween-Party braucht es natürlich das richtige Kostüm. Hexe, Zombie, Vampir oder doch lieber etwas Aktuelleres, wie die Maskierten in den roten Anzügen von „Squid Game“ oder „Haus des Geldes“? Aber Vorsicht! Bei der Wahl deiner Verkleidung solltest du unbedingt auf ein paar Details achten.
Halloween: Diese Kostüme sind tabu
Kostüm ist nicht gleich Kostüm. Das zeigte zuletzt das Beispiel der „Horror-Clowns“, die in den vergangenen Jahren rund um Halloween für Angst und Schrecken gesorgt haben. Nicht nur dein Verhalten, sondern auch deine Verkleidung zu Halloween kann dir mitunter Ärger einbringen. Darum solltest du diese Regeln kennen.
Unechte Waffen
- Sehen sie zu realistisch aus, dann gelten sie nach Paragraf 42a des deutschen Waffengesetzes als Anscheinswaffen. Diese dürfen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden, denn dadurch könnten Menschen in Panik geraten. Wer es trotzdem tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem ordentlichen Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.
Uniformen:
- Gleiches gilt auch für das Tragen von Uniformen. Diese müssen stets eindeutig als Verkleidung erkennbar sein. Sonst könnten sich Kostümierte zum Beispiel als Polizisten ausgeben. Das wird dann besonders brenzlich, wenn sich Hilfesuchende im Notfall an sie wenden. Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen oder Orden und Abzeichen ist nach Paragraf 132a des Strafgesetzbuches strafbar. Vor allem dann, wenn Verkleidete – auch nur als Witz – als täuschend echte Gesetzeshüter auftreten.
Volksverhetzende Kostüme:
- Symbole oder Zeichen, wie zum Beispiel das Hakenkreuz, sind egal an welchem Tag verboten. Solltest du diese auf deinen Kostümen tragen, dann droht dir im besten Fall eine Geldstrafe. Sonst könntest du auch für bis zu drei Jahre im Knast landen.
Halloween: Nicht zu viel und nicht zu wenig
Dein Kostüm sollte stets genug verdecken, aber auch nicht alles…
Zu viel Haut zeigen:
- Ist dein Outfit zu knapp, könnte es unter die Paragrafen 183 und 183a des Strafgesetzbuches fallen. Denn wenn Kostümierte zu viel Haut zeigen, könnte das als exhibitionistische Handlung oder als Erregung öffentlichen Ärgernisses gewertet und mit einer Geld- oder auch einer einjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden.
Vermummungsverbot:
- Im öffentlichen Raum ist das Tragen von Masken, die den Träger komplett unkenntlich machen, nicht gestattet. An Halloween musst du zumindest im Straßenverkehr stets identifizierbar bleiben und solltest deine Maske auf jeden Fall absetzen. Ansonsten musst du ein Bußgeld über 60 Euro zahlen.
Grundsätzlich solltest du bei deinen Aktivitäten am Montag nicht über die Stränge schlagen. Nur weil es ein besonderer Tag ist, wird die Polizei keine Ausnahmen machen. Das gilt für groß und für klein. Ab 14 Jahren kann jeder strafrechtlich belangt werden. Und ein böser Streich kann auch böse Folgen haben.
Diese Streiche sind an Halloween verboten
Abgesehen von Kostümen sind auch einige Streich-Aktionen verboten. Traditionell gehen in den USA, aber auch hier in Deutschland, Kinder auf die Straße und erbitten beim „Süßes oder Saures!“-Spiel Süßigkeiten. Bekommen sie keine, drohen sie mit Streichen. Das Haus mit Klopapier einzuwickeln oder rohe Eier auf die Tür zu werfen, kann aber teuer werden, sollte dabei fremdes Eigentum beschädigt werden.
Das gilt dann laut Paragraf 303 des Strafgesetzbuches als Sachbeschädigung und kann dir eine satte Geldstrafe oder auch bis zu zwei Jahre im Gefängnis einbringen. Wer unerlaubt in eine fremde Wohnung oder ein Haus eindringt, der begeht nach Paragraf 123 Hausfriedensbruch. Das kann ebenfalls viel kosten oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedeuten.
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Diese Streiche sind ebenfalls nicht erlaubt: Mülltonnen umkippen, Vorgärten zertrampeln oder Blumen rausreißen, Süßigkeiten klauen oder jemandem drohen. Letzteres kann als Nötigung ausgelegt und mit Sozialstunden geahndet werden. Erwachsenen droht zudem eine Geldstrafe. Grundsätzlich gilt: Erwachsene haften für ihre Kinder. (mit dpa)