Der Herbst und mit ihm auch die Zeit des Heizens haben begonnen. Da Gas und Strom immer teurer werden, erwarten Bürgerinnen und Bürger in Deutschland höhere Rechnungen.
Die Bundesregierung möchte dem entgegenwirken und brachte in letzter Zeit mehrere Entlastungsmaßnahmen auf den Weg. Eine davon ist die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro – doch mit viel kann am Ende auf dem Konto tatsächlich gerechnet werden?
Energiepreispauschale: Wer ist berechtigt?
Doch was genau umfasst die Energiepreispauschale (EPP)? Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums erhalten die EPP all jene Personen, die Einkünfte beziehen und 2022 in Deutschland wohnen oder sich auch dort aufhalten. Dies Pauschale muss als Arbeitnehmer nicht gesondert beantragt werden – sie wird gemeinsam mit dem Gehalt durch den Arbeitgeber im September ausgezahlt.
Doch da die Energiepreispauschale nicht steuerfrei ist, landen nicht die kompletten 300 Euro auf dem Konto. Einige, wenige Ausnahmen gibt es: für Minijobber, die einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung nachgehen, kann die Pauschale steuerfrei sein.
Energiepreispauschale: Was geht zurück an den Staat?
Doch die meisten Arbeitnehmerinnen und -nehmer müssen einen gewissen Anteil an den Staat zurückzahlen. Doch wie viel ist das und was bleibt am Ende noch übrig?
Die Abzüge für die Ausgleichszahlung für die hohen Energiekosten können, wie die FUNKE Zeitungen berichten, von 0 bis ca. 142 Euro reichen. Wer mehr verdiene, müsse auch mehr abgeben. Im Durchschnitt blieben von der Pauschale nur 193 Euro netto übrig, heißt es weiter. Die Berechnungen des Bundesfinanzministeriums, die der FUNKE Mediengruppe vorliegen, beziehen sich dabei auf ein Bruttojahresgehalt von 54.304 Euro bei Vollbeschäftigung.
Eine weitere Übersicht zeigt, was nach Abgabe der Steuer übrig bleibt. Ausschlaggebend für die Berechnung der Abzüge sind verschiedene Faktoren: Höhe des Einkommens, Familienstand und Steuerklasse. Der Bund der Steuerzahler hat hierfür beispielhafte Berechnungen aufgestellt. Wie die „Kreiszeitung“ und die „Frankfurter Rundschau“ berichten, soll dieser Betrag in den unterschiedlichen Szenarien übrig bleiben:
Steuerklasse und Jahresgehalt | Was bleibt von der EPP übrig? |
Steuerklasse 1 Single 72.000 Euro | 181,80 Euro EPP |
Steuerklasse 4 Verheirateter Arbeitnehmer + ein Kind 72.000 Euro | 184,34 Euro EPP |
Steuerklasse 4 Verheirateter Arbeitnehmer + ein Kind 45.000 Euro | 216,33 Euro EPP |
Steuerklasse 4 Verheirateter Arbeitnehmer + ein Kind 15.000 Euro | 248,83 Euro EPP |
Würde das letzte Szenario aus der Tabelle in der Steuerklasse 3 eingetragen sein, würde der Arbeitnehmer die vollen 300 Euro erhalten, da er unter dem Grundfreibetrag bleibt.